Zusammenfassung
Kurzzeitfreiwilligendienste werden häufig von karitativen Einrichtungen (z. B. Caritasverbänden, Bistümern, Hilfsorganisationen, Fördervereinen etc.) angeboten. Jugendliche und junge Erwachsene im Alter zwischen 16 und 27 Jahren können sich für die Dauer von wenigen Wochen bis zu 6 Monaten in sozialen Diensten betätigen. Junge Menschen können sich im sozialen Berufsfeld orientieren und gesellschaftlich engagieren. Kurzzeitfreiwilligendienste werden insbesondere in Behinderten- und Altenpflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, Kindergärten, Bildungseinrichtungen, aber auch in Naturprojekten durchgeführt.
Kurzzeitfreiwilligendienste begründen ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Es handelt sich aber weder um ein (vorgeschriebenes) Praktikum, noch ist der Kurzzeitfreiwilligendienst vergleichbar mit einem freiwilligen sozialen/ökologischen Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes.
Lohnsteuer: Die lohnsteuerliche Behandlung des Arbeitslohns für einen Kurzzeitfreiwilligendienst richtet sich nach den allgemeinen Regelungen. Einzelheiten zum steuerlichen Arbeitslohnbegriff regeln § 19 Abs. 1 EStG, § 2 LStDV. Da das Einkommensteuergesetz insbesondere eine nur beispielhafte Aufzählung enthält, ergänzen R 19.0-19.3 LStR sowie H 19.0-19.3 LStH die gesetzlichen Bestimmungen.
Sozialversicherung: Eine versicherungspflichtige Beschäftigung ist in § 5 Abs. 1 SGB V, § 1 Satz 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 SGB III und § 20 Abs. 1 SGB XI definiert. Eine Beschäftigung im Rahmen des Kurzzeitfreiwilligendienstes ist aufgrund ihrer Ausgestaltung einem berufsvorbereitenden Sozialen Jahr (BSJ) oder einem Sozialpraktikum vergleichbar. Bei Kurzzeitfreiwilligendiensten sind die Regelungen zur geringfügig entlohnten Beschäftigung gemäß § 8 SGB IV zu beachten; ergänzend ist hierzu auf die Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) in der aktuellen Fassung hinzuweisen.
Lohnsteuer
1 Lohnzahlungen sind steuerpflichtig
Steuerlich wird der Kurzzeitfreiwilligendienst wie vergleichbare Freiwilligendienste behandelt. Weil dieser Freiwilligendienst nicht die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG erfüllt, scheidet die Steuerfreiheit der Bezüge nach § 3 Nr. 5 Buchst. f EStG aus. Danach sind die Zahlungen und sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers steuerpflichtig. Den beschäftigenden Stellen obliegen die üblichen Arbeitgeberpflichten.
2 Arbeitnehmerpflichten: Vorlage der Arbeitspapiere
Personen, die den Kurzzeitfreiwilligendienst ableisten, sind regelmäßig als Arbeitnehmer einzustufen. Deshalb haben sie dem Arbeitgeber ihr Geburtsdatum sowie ihre Steuer-Identifikationsnummer vorzulegen. Damit kann der Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) abrufen und anwenden.
Sozialversicherung
1 Versicherungsrechtliche Auswirkungen
Die Teilnehmer am Kurzzeitfreiwilligendienst sind grundsätzlich in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig, da die an ein sozialversicherungsrechtlich relevantes Beschäftigungsverhältnis geknüpften Voraussetzungen erfüllt sind.
Sozialversicherungsfreie geringfügige Beschäftigung
Sofern der Teilnehmer am Kurzzeitfreiwilligendienst ein regelmäßiges Arbeitsentgelt von bis zu 538 EUR im Monat erhält, liegt eine versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.
Keine geringfügige Beschäftigung bei Maßnahmen zur Berufsausbildungsvorbereitung
Wird der Kurzzeitfreiwilligendienst im Einzelfall zur Berufsausbildungsvorbereitung für eine im Anschluss beginnende Berufsausbildung durchgeführt, ist die Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts unerheblich. Die Teilnehmer sind generell als zur Berufsausbildung Beschäftigte in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig.
2 Beitragsrechtliche Auswirkungen
Sofern der Teilnehmer am Kurzzeitfreiwilligendienst der Sozialversicherungspflicht unterliegt, ist das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zur Beitragsberechnung heranzuziehen. Üblicherweise wird das Entgelt sich in einem Rahmen bewegen, der nicht über 2.000 EUR monatlich hinausgeht. Hinsichtlich der Beitragsbemessung ist dann die Regelung des Übergangsbereichs anzuwenden, wenn das Bruttoarbeitsentgelt zwischen 538,01 EUR und 2.000 EUR liegt.
Ist der Teilnehmer am Kurzzeitfreiwilligendienst aufgrund der geringen Höhe des Arbeitsentgelts (bis 538 EUR monatlich) sozialversicherungsfrei, sind durch den Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.
Bei Maßnahme zur Berufsausbildungsvorbereitung ggf. volle Beitragstragung durch den Arbeitgeber
Wird der Kurzzeitfreiwilligendienst im Einzelfall zur Berufsausbildungsvorbereitung für eine im Anschluss beginnende Berufsausbildung durchgeführt, gilt der Teilnehmer als zur Berufsausbildung Beschä...