Dr. Christian Schlottfeldt
3.5.1 Grundsätze
Grenzen des Zeitsaldenaufbaus sowie Ausgleichspflichten können sich unabhängig von den arbeitszeitgesetzlichen Regelungen auch aus den Bestimmungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) ergeben.
Gemäß § 2 Abs. 2 MiLoG sind im Interesse einer effektiven Zahlung des Mindestlohns die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden und auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden spätestens innerhalb von 12 Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen, soweit der Anspruch auf den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden nicht bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist.
Zulässiger Zeitsaldenaufbau bei Überschreitung des Mindestlohns
Der mit einem Arbeitnehmer vereinbarte Stundenlohn beträgt 12,75 EUR und liegt damit über dem gesetzlichen Mindestlohn. Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt 40 Stunden/Woche; der Monatslohn beträgt 2.217,48 EUR; der Mindestlohnanspruch wäre 2.087,04 EUR. Bezogen auf 12 Monate liegt der vereinbarte Arbeitslohn also 1.565,04 EUR über dem Mindestlohn.
Dieser Mehrlohnanteil entspricht auf Basis des gesetzlichen Mindestlohns einem Arbeitszeitvolumen von 130,42 Stunden. Aufgebaute Plussalden können bis zu dieser Grenze auch über einen Zeitraum von 12 Monaten hinweg auf dem Zeitkonto für späteren Zeitausgleich stehen bleiben und müssen nicht ausgezahlt werden.
Die in § 2 Abs. 2 Satz 1 MiLoG enthaltene Bestimmung, dass Arbeitsstunden spätestens innerhalb von 12 Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns ausgeglichen werden, kann erhebliche Konsequenzen für die Steuerung von Zeitkonten haben. Für Arbeitnehmer mit Mindestlohn bedeutet das, dass Plusstunden auf Zeitkonten zum Ende des 12-Monatszeitraums vollständig ausgeglichen sein müssen, also eine "Punktlandung" der Rücksteuerung von Plussalden oder eine Abrechnung der nicht ausgeglichenen Plusstunden geboten ist. Wird der Mindestlohn überschritten, können – je nach Umfang des Abstands zum Mindestlohn – Plusstunden auch über die 12-Monatsgrenze hinaus im Zeitkonto saldiert werden, soweit der Mindestlohnanspruch durch das gezahlte (verstetigte) Entgelt erfüllt wurde.
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 MiLoG dürfen die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden monatlich 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen.
Zeitsaldenbegrenzung und Ausgleichsverpflichtung aufgrund des Mindestlohngesetzes
Mit einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wird eine Arbeitszeit von durchschnittlich 25 Stunden/Woche vereinbart. Im Arbeitsvertrag ist ein verstetigtes Monatsentgelt auf Basis des Mindestlohns sowie die Führung eines Zeitkontos vereinbart. Die dem verstetigten Monatsentgelt entsprechende durchschnittliche monatliche Arbeitszeit beträgt 108,7 Stunden (Basis: 25 Stunden/Woche x Ø 4,348 Wochen/Monat = Ø 108,7 Stunden/Monat).
Der maximal zulässige Zeitsaldenaufbau im Zeitkonto beträgt für diesen Arbeitnehmer 54,35 Stunden für jeden Kalendermonat (Basis: 108,7 Stunden x 50 % = 54,35 Stunden). Dabei muss der Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass aufgebaute Plussalden innerhalb von 12 Monaten durch entsprechende Freistellung oder Auszahlung abgebaut werden. Soweit der Stundenlohn des Arbeitnehmers oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns liegt, können Zeitsalden über die vorstehend genannten Grenzen hinaus gebildet werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 MiLoG hat der Arbeitgeber im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ausgeglichene Arbeitsstunden (Plusstunden) spätestens in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalendermonat auszugleichen.
3.5.2 Mindestlohnrechtlich wirksame Vereinbarung der Zeitkontenführung
Die Verpflichtung zur schriftlichen Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos betrifft alle Zeitkonten. Dies gilt unabhängig davon, ob sie eher betrieblichen oder mitarbeiterseitigen Interessen dienen. Die Vereinbarung zur Zeitkontenführung kann dabei individual- oder kollektivrechtlich erfolgen. Soweit ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung die Befugnis des Arbeitgebers zur Saldierung von Differenzen zwischen geleisteter und vertraglich vereinbarter Arbeitszeit vorsieht, ist eine zusätzliche individualarbeitsrechtliche Vereinbarung nicht erforderlich.
Ein "Zitiergebot" unter Nutzung des Begriffs "Arbeitszeitkonto" besteht nicht. Entscheidend ist, dass die Vereinbarung erkennen lässt, dass die kontenmäßige Verbuchung von Differenzen zwischen geleisteter und vertraglich vereinbarter Arbeitszeit durch den Arbeitgeber zulässig ist.
3.5.3 Einbeziehung von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst
Zudem ist zu beachten, dass auch Zeiten von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst gemäß der Rechtsprechung des BAG vergütungspflichtige Arbeitszeiten im Sinne der Bestimmungen des Mindestlohngesetzes sind. Für diese Arbeitsstunden besteht Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Sie sind demzufolge bei der Ermittlung des maximal zulässigen Zeitsaldenaufbaus auf dem Arbeitszeitkonto zu berücksic...