(1) Die Regulierungsbehörde kann die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 Absatz 1 bis 5 und der Anforderungen nach § 4[1] [Bis 31.12.2021: gemäß § 3 Absatz 2 bis 4 an Schnellladepunkten] regelmäßig überprüfen.

 

(2)[2] Die Regulierungsbehörde kann verlangen, dass ein Ladepunkt nachgerüstet wird, wenn eine technische Anforderung nach § 3 Absatz 1 bis 5 oder eine Anforderung nach § 4 nicht eingehalten wird.

Bis 31.12.2021:

(2) Die Regulierungsbehörde kann den Betrieb von Ladepunkten untersagen, wenn die technischen Anforderungen gemäß § 3 Absatz 1 bis 4 nicht eingehalten oder die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 4 nicht nachgewiesen wird.

 

(3)[3] Die Regulierungsbehörde kann den Betrieb eines Ladepunkts untersagen, wenn eine technische Anforderung nach § 3 Absatz 1 bis 5 oder eine Anforderung nach § 4 nicht eingehalten wird oder die Einhaltung der Anzeige- und Nachweispflichten nach § 5 nicht nachgewiesen wird.

[1] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung vom 02.11.2021. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[2] Abs. 2 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung vom 02.11.2021. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[3] Abs. 3 angefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung vom 02.11.2021. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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