Das Erbschaftsteuergesetz ist (u.a.) durch das JStG 2020 (v. 21.12.2020, BGBl. I 2020, 3096) geändert worden. Davon sind die §§ 5, 10, 13a, 13b, 14, 30, 31 und 35 ErbStG auf Erwerbe anzuwenden, für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.12.2020 entsteht. Zur Auslegung/Anwendung dieser geänderten Vorschriften haben die Bundesländer in Abstimmung mit dem BMF gleich lautende Ländererlasse herausgegeben (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 13.9.2021, BStBl. I 2021, 1837). Die restlichen Änderungen (§§ 3 Abs. 2 Nr. 5, 10 Abs. 1 Satz 3, 13 Abs. 1 Nr. 9a, 29 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 37 ErbStG) sind in allen offenen Fällen anzuwenden (s. dazu z.B. Geck/Messner, ZEV 2020, 681; Halaczinsky, ErbStB 2021, 54). In dem Beitrag werden die Anwendungsregelungen des Erlasses und ihre Bedeutung für die Praxis dargestellt und erläutert.

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