Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei Fälligkeit zusätzlicher Urlaubsvergütung

 

Orientierungssatz

1. Der rechtskräftige Abschluß eines Bestellverfahrens nach § 98 ArbGG, in dem die Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden wegen offensichtlicher Unzuständigkeit der Einigungsstelle abgelehnt wird, steht der Durchführung eines Feststellungsverfahrens über Bestehen oder Nichtbestehen des Mitbestimmungsrechtes nicht entgegen.

2. Wenn ein Tarifvertrag den Auszahlungstermin von Urlaubsvergütungen "grundsätzlich" regelt, jedoch ergänzende Betriebsvereinbarungen zuläßt, besteht ein uneingeschränktes Mitbestimmungs- und Initiativrecht des Betriebsrats, einen anderen als den tariflichen Auszahlungstermin zu vereinbaren.

3. Revision eingelegt - 1 ABR 91/87.

 

Normenkette

ZPO § 322; ArbGG § 98; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 10.03.1987; Aktenzeichen 4 BV 7/86)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 25.04.1989; Aktenzeichen 1 ABR 91/87)

 

Fundstellen

Haufe-Index 446216

NZA 1988, 325-327 (ST1-2)

ArbuR 1989, 149-149 (S1)

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