Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Leitsatz (amtlich)
– Berechnung der Höhe des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld bei privat kranken- und pflegeversicherten Arbeitnehmern gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG
– keine Berücksichtigung des gesetzlichen Arbeitgeberzuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Arbeitnehmers bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG
– keine Anwendbarkeit des § 23c SGB IV auf privat kranken- und pflegeversicherte Arbeitnehmer bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags gem. § 14 Abs. 1 S. 1 MuSchG findet der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Arbeitnehmers keine Berücksichtigung. § 23c SGB IV ist auf privat kranken- und pflegeversicherte Arbeitnehmerinnen bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nicht anzuwenden.
Normenkette
MuSchG § 14 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Urteil vom 13.04.2011; Aktenzeichen 28 Ca 9159/10) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13.04.2011 – Az: 28 Ca 9159/10 – teilweise abgeändert und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin EUR 1.870,71 nebst Zinsen p.a. hieraus i.H.v. 5%-Punkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit 21.10.2010 zu zahlen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13.04.2011 – Az: 28 Ca 9159/10 – wird zurückgewiesen.
IV. Die Klägerin hat 69,5 %, die Beklagte hat 30,5 % der Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz zu tragen.
Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat die Klägerin 56,2 %, die Beklagte hat 43,8 % zu tragen.
V. Die Revision wird für die Klägerin und für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 MuSchG) für den Zeitraum 23.05. bis einschließlich 26.09.2010 zu zahlen.
Die am 27.07.1966 geborene, verheiratete Klägerin ist seit 01.10.1997 bei der Beklagten beschäftigt. Im Zeitraum 23.05. bis 26.09.2010 war sie anlässlich der Geburt von Zwillingen in Mutterschutz. Seit 27.09.2010 nimmt sie Elternzeit in Anspruch. Die Beklagte zahlte an die Klägerin Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für den gesamten Zeitraum der Mutterschutzfristen der Klägerin in Höhe von kalendertäglich 103,90 EUR. Die Klägerin beansprucht mit ihrer Klage die Zahlung eines kalendertäglichen Zuschusses in Höhe von 137,52 EUR abzüglich der von der Beklagten kalendertäglich gezahlten 103,90 EUR für den gesamten Zeitraum ihres Mutterschutzes. Auch in den Monaten Mai bis einschließlich September 2010 zahlte die Beklagte der Klägerin gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Förderung von Wohneigentum geschuldeten Zinszuschuss in Höhe von monatlich 30,42 EUR. Die Beklagte erteilte der Klägerin schriftliche Lohnabrechnungen für die Monate Februar, März, April und Mai 2010. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Lohnabrechnungen wird vollinhaltlich auf Bl. 6 – 10 der Akte – Arbeitsgericht verwiesen. Auch für die Monate Juni, Juli, August und September 2010 erhielt die Klägerin von der Beklagten schriftliche Entgeltabrechnungen. Bezüglich der Einzelheiten dieser Entgeltabrechnungen wird vollinhaltlich auf Bl. 77 – 81 der Akte verwiesen.
Hinsichtlich des weiteren unstreitigen und streitigen Vortrags der Parteien einschließlich ihrer Rechtsansichten wird auf den nicht angegriffenen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 13.04.2011 (S. 2 und 3 des Urteils, Bl. 90, 91 d.A. – Arbeitsgericht) gemäß § 69 Abs. 3 S. 2 ArbGG verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat mit am 13.04.2011 verkündeten Urteil den Antrag der Klägerin,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.851,52 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.10.2010 zu bezahlen
in Höhe von 3.038,60 EUR zzgl der beantragten Zinsen hieraus ab dem beantragten Zeitpunkt stattgegeben und den Antrag im Übrigen abgewiesen.
Das Arbeitsgericht führt hierzu aus, vom Nettoarbeitsentgelt der Klägerin sei zur Berechnung der Höhe des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nicht noch deren Beitrag zu deren privaten Kranken- und Pflegeversicherung unter Berücksichtigung des Zuschusses der Beklagten hierzu, abzusetzen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des Gesetzes und entspreche auch dem Sinn und Zweck der Regelung über den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Allerdings berücksichtige die Klägerin bei der Berechnung der Höhe des Zuschusses zu Unrecht die Position „Zinszuschuss” und die „Arbeits- u. Erfolgsprämie Vj” ihrer Entgeltabrechnungen der Monate Februar bis einschließlich April 2010.
Die Klägerin hat gegen diese ihr am 11.05.2011 zugestellte Entscheidung (vgl. Empfangsbekenntnis Bl. 99 d.A. – Arbeitsger...