Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Sonderkündigungsschutz nach § 18 BErzGG für das Teilzeitarbeitsverhältnis bei dem Zweitarbeitgeber im Sinne von § 15 Abs. 4 S. 2 BErzGG. Sonderkündigungsschutz. Zweitarbeitgeber. Erziehungsurlaub. Elternzeit
Leitsatz (redaktionell)
Der Sonderkündigungsschutz nach § 18 BErzGG erfasst nicht das Teilzeitarbeitsverhältnis bei einem Zweitarbeitgeber nach § 15 Abs. 4 Satz 2 BErzGG.
Normenkette
BErzGG §§ 18, 15 Abs. 4 S. 2; BGB § 134
Verfahrensgang
ArbG Pforzheim (Urteil vom 20.11.2003; Aktenzeichen 2 Ca 266/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 20.11.2003 – 2 Ca 266/03 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin befand sich im Rahmen ihres Vollzeitarbeitsverhältnisses beim K. in F. in der Zeit vom 06.06.2002 bis zum 31.12.2003 in Elternzeit. Während dieser Zeit war die Klägerin aufgrund bis zum 30.09.2003 befristeten Arbeitsvertrages vom 06.12.2002 (Bl. 24 bis 27 d. A. 1. Instanz) seit dem 01.01.2003 als Assistenzärztin auf einer Weiterbildungsstelle für Neurologie mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden zu einer Vergütung von EUR 2.900 brutto monatlich bei der Beklagten beschäftigt. Unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 26.03.2003 (Bl. 3 d. A. 1. Instanz) zum 30.04.2003.
Mit ihrer am 15.04.2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Kündigung sei gemäss § 612a BGB unwirksam. Grund für die Kündigung sei nämlich ihre Weigerung, über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden hinaus zu arbeiten, gewesen, obwohl der Beklagten von vorneherein klargewesen sei, dass sie gerade deswegen ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit ihr begründet habe, weil sie wegen der Elternzeit ein Vollzeitarbeitsverhältnis nicht habe erfüllen können. Soweit die Beklagte demgegenüber ihre mangelhafte fachliche Qualifikation als Kündigungsgrund anführe, stehe dem entgegen, dass sie aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit im K. F. über die notwendige Qualifikation verfüge und bei der Beurteilung ihrer Leistungen zudem zu berücksichtigen sei, dass sie Tätigkeiten lediglich im Rahmen einer Weiterbildung geschuldet habe. Mit beim Arbeitsgericht am 25.06.2003 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin weiter geltend gemacht, dass die Kündigung auch wegen Verstoßes gegen § 18 BErzGG unwirksam sei. Nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift unterfalle auch das zweite Arbeitsverhältnis dem Kündigungsverbot des § 18 BErzGG.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fortbesteht
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, der von der Klägerin angeführte Kündigungsgrund sei unzutreffend. Grund für die Kündigung sei die mangelhafte fachliche Qualifikation der Klägerin gewesen. Diese sei nicht in der Lage gewesen, planmäßig die ihr gestellten Aufgaben zu erfüllen. Ihre unkoordinierte Arbeitsweise habe Beschwerden von Patienten und Kollegen nach sich gezogen. Mehrere Patienten hätten es abgelehnt, sich von der Klägerin behandeln zu lassen. Eine Änderung ihrer Arbeitsweise sei nicht zu erwarten gewesen, weil die Klägerin nicht bereit gewesen sei, Kritik zu akzeptieren. Auf den Sonderkündigungsschutz des § 18 BErzGG könne sich die Klägerin nicht berufen, da Kündigungsschutz nach dieser Vorschrift nur im jeweils ersten Arbeitsverhältnis, nicht aber in einem weiteren Arbeitsverhältnis bestehe, in welchem der Arbeitnehmer während des bei seinem Arbeitgeber in Anspruch genommenen Erziehungsurlaubs zulässigerweise eine Teilzeitarbeit ausübe.
Das Arbeitsgericht hat mit am 20.11.2003 verkündeten Urteil (Bl. 32 bis 36 d. A. 1. Instanz), auf das verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 612a BGB sei die Klägerin darlegungs- und beweisfällig geblieben. Das während der Elternzeit bei einem zweiten Arbeitgeber begründete Teilzeitarbeitsverhältnis falle weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes unter den besonderen Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 und 2 BErzGG.
Gegen dieses ihr am 16.01.2004 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 27.01.2004 eingegangenen und am 16.03.2004 ausgeführten Berufung. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass sie ihrer Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 612a BGB nicht nachgekommen sei. Die Beklagte habe sich zu ihrer Behauptung, Grund für die Kündigung sei ihre Weigerung gewesen, über die vereinbarte Wochenarbeitszeit hinaus zu arbeiten, nicht eingelassen, sondern sich darauf beschränkt zu behaupten, andere Gründe hätten Veranlassung zur Kündigung gegeben. Darin liege aber kein Bestreiten. Dass von ihr verlangt worden sei, über 30 Stunden pro Woc...