Entscheidungsstichwort (Thema)
Beförderung. Vertrauensmann der Schwerbehinderten
Leitsatz (amtlich)
1. Wird ein freigestellter Vertrauensmann der Schwerbehinderten bei einer Bewerbung aus anderen Gründen als wegen Ausübung seines Amtes übergangen, steht ihm kein Anspruch aus § 26 Abs. 2 SchwbG auf Zahlung sog. Gleichstellungsvergütung zu, sondern allenfalls ein Schadenersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung.
2. Ein Schadenersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung scheidet analog § 839 Abs. 3 BGB aus, wenn der Bewerber es schuldhaft versäumt hat, Rechtsschutz gegen die beanstandete Entscheidung in Anspruch zu nehmen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 28.05.1998 – 2 C 29.97 – BVerwGE 107, 29).
Normenkette
SchwbG § 26 Abs. 2; BGB § 839 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 06.09.2001; Aktenzeichen 60 Ca 33898/00) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 06. September 2001 – 60 Ca 33898/00 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am …… 1951 geborene Kläger ist Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 80 %. Er trat am 18. Mai 1977 als Erzieher in die Dienste des Beklagten und übernahm am 01. September 1980 die Leitung eines Kinderfreizeitheims. Seit dem 01. September 1984 erhält der Kläger eine Vergütung nach VergGr IVb FG 8 Teil II Abschnitt G UAbschn I der Anlage 1a zum BAT. Aufgrund seiner Wahl zum Hauptvertrauensmann der Schwerbehinderten ist der Kläger seit dem 19. Mai 1991 von der Arbeit freigestellt.
Unter dem 23. Juni 1999 wurde vom Beklagten die Stelle Heimleiterin/Heimleiter für das Jugendfreizeitheim P. mit VergGr IVa/III BAT ausgeschrieben, auf die sich auch der Kläger bewarb. Nach Durchführung eines strukturierten Auswahlverfahrens unter drei von Anfangs elf Bewerbern entschied der Beklagte, die Stelle an einen Mitbewerber zu vergeben, der bereits seit September 1998 mit der Heimleitung kommissarisch betraut gewesen war. Die verweigerte Zustimmung des Personalrats wurde durch Spruch der Einigungsstelle vom 21. August 2000 ersetzt.
Mit Schreiben vom 26. September 2000 teilte der Beklagte dem Kläger die Erfolglosigkeit seiner Bewerbung mit, woraufhin dieser mit Schreiben seines späteren Prozessbevollmächtigten vom 18. Oktober 2000 verlangte, ihm aufgrund Benachteiligung wegen seiner Freistellung ab dem 01. Oktober 2000 Vergütung nach VergGr IVa BAT zu zahlen.
Das Arbeitsgericht Berlin hat die dahingehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe weder ein Erfüllungs- noch ein Schadenersatzanspruch zu, weil er es versäumt habe, im Wege einer Konkurrentenklage nebst vorgeschaltetem Verfügungsverfahren eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Beklagten zu verhindern.
Gegen dieses ihm am 28. September 2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 29. Oktober 2001, einem Montag, eingelegte und am 21. Dezember 2001 nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist begründete Berufung des Klägers. Er hält den Standpunkt des Arbeitsgerichts für nicht vereinbar mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Benachteiligungsvergütungsklage und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag zu seiner und zur Qualifikation des erfolgreichen Mitbewerbers. Bei der Auswahlentscheidung seien andere Maßstäbe zugrunde gelegt worden, als dies nach der Stellenausschreibung geboten gewesen wäre. Aufgrund von Vorbehalten des Leiters des Leistungs- und Verantwortungszentrums (LUV) aus dessen Zeit als stellvertretender Vorsitzender des Personalrats im Bezirksamt Sch. habe dieser gegenüber den begleitenden Beobachtern aus dem Kreis der Mitarbeiter erklärt, dass die Stelle nicht besetzt werde, falls er das Auswahlverfahren als Bester bestehe.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei,
- ihm mit Wirkung ab dem 01. Oktober 2000 Vergütung nach VergGr IVa BAT zu zahlen,
- die Bruttodifferenzbeträge zwischen der von ihm begehrten VergGr IVa BAT und der an ihn gezahlten VergGr Vb BAT ab dem 19. Dezember 2000 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG zu verzinsen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er tritt den Angriffen der Berufung entgegen und verweist darauf, dass für die Qualifikation eines Bewerbers neben seiner fachlichen Leistung auch eine Befähigung aufgrund der Vorbildung und seiner Eignung maßgebend seien, wozu der Kläger nichts vorgetragen habe.
Entscheidungsgründe
1. Die gemäß § 222 Abs. 2 ZPO fristgemäß eingelegte Berufung ist innerhalb der verlängerten Begründungsfrist ordnungsgemäß begründet worden.
2. Die Berufung ist in der Sache unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach VergGr IVa BAT.
2.1 Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 SchwbG waren nicht erfüllt.
2.1.1 Gemäß § 26 Abs. 2 SchwbG dürfen Vertrauensleute der Schwerbehinderten in ihrer beruflichen Entwicklung nicht wegen ihres Amtes benachteiligt werden. Daraus ergibt sich eb...