Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Fortgewährung einer tariflichen Zulage. Tarifauslegung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Anspruch auf Weiterzahlung der Zulage ZÜL gemäß § 10 a Abs. 1 Nr. 1 ZTV entfällt nicht allein deswegen, weil der bisherige Arbeitsplatz des Arbeitnehmers endgültig weggefallen ist.

2. Ein nicht nur vorübergehender Wechsel des Arbeitsplatzes im Sinne des § 10 a Abs. 1 Nr. 4 und 5 ZTV. der den Wegfall der Zulage ZÜL zur Folge hat, liegt jedenfalls dann vor, wenn dem Arbeitnehmer über einen Zeitraum von 12 Monaten keine Tätigkeit zugewiesen wird, die die Anspruchsvoraussetzungen des § 10 a Abs. 1 Nr. 1 a (wieder) erfüllt.

3. Der Wechsel zum Dienstleistungszentrum der DB AG bzw. zur DB Arbeit GmbH stellt einen solchen auf einen anderen Arbeitsplatz im Sinne des § 10 a Abs. 1 Nr. 4 und 5 ZTV dar.

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Normenkette

ZPO§ 256; Zulagentarifvertrag für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der DB AG (ZTV) § 10a; TV über Rationalisierungsschutz und Arbeitsplatzsicherung für die Arbeitnehmer der DB AG § 16

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 09.12.1999; Aktenzeichen 25 Ca 21883/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.05.2001; Aktenzeichen 10 AZR 553/00)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Dezember 1999 – 25 Ca 21883/99 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer tariflich geregelten Zulage.

Der am 10. September 1950 geborene Kläger trat am 1. Juni 1973 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Deutschen Bahn AG. Bei letzterer war er nach deren Eintritt in das Arbeitsverhältnis im Geschäftsbereich Werke eingesetzt und übte dort – nach seinen Angaben – die Tätigkeit eines Heizers aus. Das Arbeitsverhältnis zur Deutschen Bahn AG richtete sich nach den bei dieser geltenden Tarifbestimmungen. Danach erfüllte die Tätigkeit des Klägers die Voraussetzungen des § 10 a Abs. 1 Nr. 1 des Zulagentarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der DB AG (ZTV), in Kraft getreten am 1. Juli 1995, wonach seit dem 1. November 1997 anstatt Gedingeüberverdienst oder Zeitlohnzulage bzw. Leistungszulage Anspruch auf Zahlung einer persönlichen Zulage Leistungslohn – Zulage ZÜL – besteht.

Mit Wirkung zum 1. Januar 1998 wechselte der Kläger in den Bereich des Dienstleistungszentrums Arbeit (DZA) der Deutschen Bahn AG, weil sein bisheriger Arbeitsplatz im Geschäftsbereich Werke aufgrund einer Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 16 des damals geltenden Tarifvertrages über Rationalisierungsschutz und Arbeitsplatzsicherung für die Arbeitnehmer der DB AG (RSTV), in Kraft getreten am 26. September 1995, weggefallen war. Seitdem erhält der Kläger in Höhe des Betrages der Zulage ZÜL die Zulage RP (Rationalisierungszulage; vgl. § 10 Abs. 2 ZTV). Dies geht zurück auf die Regelung des § 10 a Nr. 4 und 5 ZTV in der damals geltenden Fassung, die folgenden Wortlaut hat:

„4. Wechselt der Arbeitnehmer infolge einer Maßnahme nach § 16 Abs. 1 RSTV nicht nur vorübergehend auf einen anderen Arbeitsplatz, erhält er abweichend von § 10 Abs. 2 Nr. 2 die Zulage RP in Höhe der Zulage ZÜL, es sei denn, der Arbeitnehmer wird auf einen Arbeitsplatz in einen Bereich versetzt, für den am 31. Oktober 1997 ein Leistungslohnverfahren nach Nr. 1 Buchst. a gegolten hat. Ansonsten findet § 10 Abs. 2 Nr. 3 –5 Anwendung.

5. In den Fällen des § 5 Abs. 1 MTV (bei einem nicht nur vorübergehenden Wechsel) findet Nr. 4 entsprechende Anwendung.”

Die Zahlung dieser Zulage ist gemäß §§ 10 a Abs. 1 Nr. 4, 10 Abs. 2 Nr. 3 ZTV befristet.

Damit ist der Kläger nicht einverstanden; er verlangt die Fortzahlung der Zulage ZÜL; und zwar unabhängig davon, dass er seit dem 1. Januar 1998 auf keinem Arbeitsplatz eingesetzt wird, der die Voraussetzungen der §§ 10 a Abs. 1 Nr. 4, Nr. 1 a ZTV erfüllt.

Wie die Beklagte allen im DZA beschäftigten Mitarbeitern unter dem 14. Juni 1999 mitteilte, trat sie mit Wirkung zum 1. Juni 1999 nach der Ausgründung des DZA in alle Arbeitsverhältnisse nach § 613 a BGB ein (vgl. Bl. 89 –90 d.A.); sie erklärte weiter, dass ihre wichtigste Aufgabe weiterhin die berufliche Neuorientierung, die Beschäftigungssicherung und die Vermittlung derjenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bleibe, die infolge von Rationalisierungsmaßnahmen oder Strukturänderungen bei der DB AG und in den Konzernunternehmen ihren Arbeitsplatz verloren hätten oder noch verlieren würden. Dementsprechend ist der Gegenstand des Unternehmens der Beklagten die Erbringung und Vermarktung von Personalmarketing-Dienstleistungen, insbesondere Arbeitsvermittlung und Personalüberlassung sowie die Bearbeitung und Realisierung von Personalmarketing-Strategien und Konzepten für den konzernweiten Arbeitsmarkt der Deutschen Bahn AG und Dritte, ferner alle damit in Z...

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