Verfahrensgang
ArbG Bremen (Entscheidung vom 25.08.1999; Aktenzeichen 10h Ca 10392/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 25.08.1999 – Az: 10h Ca 10392/98 – wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die unselbständige Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 25.08.1999 – Az: 10h Ca 10392/98 – wird als unbegründet zurückgewiesen.
Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 2/3, die Beklagte 1/3.
Die Revision wird gegen dieses Urteil zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechnung einer dem Kläger gewährten Ausgleichszulage.
Der Kläger war bis zum 30.04.1995 als Beamter bei der Bundesanstalt für Flugsicherung beschäftigt. Im Zuge von deren Privatisierung und Überleitung auf die Beklagte, deren Anteile zu 100 % beim Bund liegen, hatte die Arbeitgeber- bzw. Dienstherrenseite ein Interesse daran, dass die Mitarbeiter der Bundesanstalt für Flugsicherung zu der Beklagten übertraten und einheitlich nach den dort geltenden Regelungen für Angestellte behandelt wurden. Dieser Übertritt erfolgte auch für Angestellte auf freiwilliger Basis, weil die Bundesrepublik Deutschland als Dienstherr der bei der Bundesanstalt für Flugsicherung beschäftigten Angestellten diesen die Zusage gegeben hatte, sie könnten ohne Verlust von Arbeitsentgelt weiter dort tätig sein, wenn sie wollten. Vor dem Hintergrund dieses Interesses wurde in § 4 des für die Beklagte geltenden Zulagentarifvertrages (Bl. 47 ff d.A.) eine Zulage vereinbart.
Auch der Kläger trat aus seinem Beamtenverhältnis in ein Angestelltenverhältnis zur der Beklagten über. Am 18./19. April 1995 wurde zwischen den Parteien deshalb ein Arbeitsvertrag (Bl. 7 f d.A.) abgeschlossen. Dieser Vertrag lautet auszugsweise:
§ 1 Vertragsgegenstand
1. Herr B. wird ab 01.05.1995 als Wachleiter FDB FVK im Betrieb der Regionalstelle Bremen beschäftigt.
2. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag für die bei der D. GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 07.07.1993 und den diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung.
….
§ 2 Beschäftigungszeit
Die Beschäftigungszeit betrug am 01. August 1993: 20 Jahre/4 Monate.
§ 3 Vergütung
1. Herr B. ist in Vergütungsgruppe 7, Stufe 3, des Eingruppierungstarifvertrages vom 20.08.1993 eingruppiert.
Die monatliche Bruttovergütung beträgt:
Grundvergütung: |
DM |
5.430,– |
Operative Zulage: |
DM |
2.225,– |
Ausgleichszulage: |
DM |
714,80 |
Gesamtvergütung: |
DM |
8.369,80 |
2. Zeitzuschläge und andere variable Vergütungsbestandteile werden beim Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen zusätzlich gewährt.
…”
Dem Abschluss des Arbeitsvertrages war ein Schreiben der Beklagten vom 18.04.1995 (Bl. 185 ff d.A.) vorausgegangen.
Nach Abschluss des Arbeitsvertrages errechnete die Beklagte die Ausgleichszulage zunächst in folgenden Schritten: Es wurde das Bruttogehalt ermittelt, das dem Kläger zustünde, wäre er noch Beamter. Von diesem Betrag wurde die abzuführende Steuer – einschließlich Solidaritätszuschlag – abgezogen. Hinzugezählt wurde eine steuerfreie Zulage. Der so ermittelte Nettobetrag wurde dann unter Heranziehung der vom Kläger zu zahlenden Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosen-, Renten- sowie Kranken- und Pflegeversicherung auf ein Bruttoeinkommen hochgerechnet, das dann seinerseits um 5 % erhöht wurde. Die Differenz zwischen dem sich so ergebenden Betrag und dem dem Kläger aufgrund der für ihn maßgeblichen Eingruppierung zustehenden Bruttogehalt – ohne variable Einkünfte – wurde als Ausgleichszulage bezahlt. Diese Ausgleichszulage wurde als ruhegehaltsfähig betrachtet. Der Kläger erhielt jährliche Anpassungsmitteilungen, so mit Schreiben vom 25.06.1996 (Bl. 15 d.A.), mit Schreiben vom 21.04.1997 (Bl. 16 d.A.) und vom 10.12.1997 (Bl. 17 d.A.).
Diese Praxis änderte die Beklagte mit Schreiben vom 04.05.1998 (Bl. 55 bis 58 d.A.). Die Beklagte berechnet nunmehr die Ausgleichszulage in folgenden Schritten: Zunächst wurde das dem Kläger fiktiv zustehende Bruttoeinkommen als Beamter berechnet. Davon wurden Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag abgezogen. Ferner zog die Beklagte einen fiktiven Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeitrag ab, den der Kläger als Beamter bei der Mannheimer Versicherung hätte bezahlen müssen. Hinzu kam die steuerfreie Zulage von DM 120,–. Dieser Betrag wurde um 5 % erhöht. Der sich so ergebende Nettobetrag wurde um die auf den Kläger entfallenden Beiträge zur Arbeitslosen-, Renten- sowie Kranken- und Pflegeversicherung, die sich nach der Gruppenversicherung bei der Mannheimer Versicherung für die in das Angestelltenverhältnis übergetretenen Beamten ergeben, erhöht. Da der sich daraus ergebende Bruttobetrag niedriger war als der nach der alten Berechnungsmethode von dem Kläger bezogene, wurde ihm eine persönliche Ausgleichszulage gewährt. Diese wurde als nicht ruhegehaltsfähig und mit künftigen Tarifsteigerungen verrechenbar behandelt. Entsprechend berechnete die...