Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Aktenzeichen 8 BV 46/97) |
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 27.01.1998 – 8 BV 46/97 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die antragstellende Arbeitgeberin ist ein Einzelhandelsunternehmen mit einer Vielzahl von Filialen. Antragsgegner ist der bei ihr gebildete Betriebsrat. Der am 05.07.1945 geborene Beteiligte zu 3) (im folgenden: Herr M.) trat am 06.11.1972 als Kraftfahrer in die Dienste der Arbeitgeberin. Seit 1978 ist er Mitglied des Betriebsrates und seit 1980 dessen Vorsitzender.
Bereits mit einem am 30.06.1995 beim Arbeitsgericht Wuppertal eingereichten Antrag begehrte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Herrn M. wegen angeblicher sexueller Belästigung mehrerer ihrer Mitarbeiterinnen. Dabei stützte sie sich auf zwei eidesstattliche Versicherungen der Bezirksleiterinnen B. und S. vom 21.06.1995 und legte im Verlaufe des damaligen Zustimmungsersetzungsverfahrens noch eidesstattliche Versicherungen der Mitarbeiterinnen A., R. und J. über Vorgänge aus den Jahren 1978 bis 1981, 1994 bzw. 1982 bis 1984 vor. Den Zustimmungsersetzungsantrag wies das Arbeitsgericht Wuppertal nach Vernehmung von insgesamt 14 Zeugen durch Beschluß vom 05.12.1995 – 4 BV 94/95-2 – zurück. Die hiergegen seitens der Arbeitgeberin eingelegte Beschwerde wies das Landesarbeitsgericht Düsseldorf durch Beschluß vom 24.06.1996 – 14 TaBV 11/96 – zurück, weil auch die zweitinstanzlich durchgeführte Vernehmung von sieben Zeugen nicht den Beweis für die Richtigkeit der Herrn M. gegenüber erhobenen Vorwürfe erbracht habe.
Nachdem Herr M. am 03.11.1997 durch das Amtsgericht Wipperfürth – 2 Ls 43 Js 164/95 – 49/97 – wegen sexueller Belästigung von Mitarbeiterinnen der Arbeitgeberin in drei (minderschweren) Fällen zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je DM 110,– DM verurteilt worden war, leitete die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 10.11.1997 ein neues Zustimmungsverfahren bei ihrem Betriebsrat zwecks Ausspruchs einer fristlosen Kündigung sowie einer vorsorglichen und hilfsweisen beabsichtigten außerordentlichen Kündigung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist ein. Ihrem Schreiben fügte sie eidesstattliche Versicherungen von Frau J. vom 05.07.1995, von Frau A. vom 14.07.1995 sowie von Frau R. aus dem Jahre 1995 bei. Der Betriebsrat verweigerte schriftlich unter dem 13.11.1997 die begehrte Zustimmung mit dem Hinweis darauf, daß die Arbeitgeberin bereits wegen identischer Vorwürfe ein Zustimmungsersetzungsverfahren gem. § 103 BetrVG eingeleitet und verloren habe und außerdem das Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth falsch sei.
Mit ihrem beim Arbeitsgericht Wuppertal am 17.11.1997 eingereichten Antrag begehrt die Arbeitgeberin erneut die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung, hilfsweise zur außerordentlichen, fristgemäßen Kündigung des Herr M..
Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, das durch die Verurteilung durch das Amtsgericht Wipperfürth belegte Verhalten des Herrn M. rechtfertige dessen außerordentliche, fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
- die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Beteiligten M. zu ersetzen;
- hilfsweise die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen, fristgemäßen Kündigung des Beteiligten M. zu ersetzen.
Der Betriebsrat sowie Herr M. haben beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie haben die Ansicht vertreten, dem Antrag stehe der rechtskräftige Beschluß des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 24.06.1996 – 14 TaBV 11/96 – entgegen, außerdem sei das Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth nicht rechtskräftig.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluß vom 27.01.1998 den Antrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Dabei hat es dahinstehen lassen, ob nicht bereits die Rechtskraft der erst- und zweitinstanzlichen Beschlüsse im Vorverfahren den Rückgriff auf die abgehandelten Sachverhalte ausschließen würde. Selbst wenn man davon ausginge, daß eine strafrechtliche Verurteilung als solche ein neuer Sachverhalt sei, auf den eine Kündigung gestützt werden könnte, so müsse diese doch zumindest rechtskräftig sein. Dies sei jedoch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht der Fall gewesen.
Gegen den ihr am 24.04.1998 zugestellten Beschluß hat die Arbeitgeberin mit einem bei Gericht am 25.05.1998 (Montag) eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit einem bei Gericht am 22.06.1998 eingereichten Schriftsatz begründet.
Die Arbeitgeberin macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend:
Der angefochtene Beschuß könne keinen Bestand haben, weil – unstreitig – die Berufung des Herrn M. gegen das Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth durch Urteil des Landgerichts Köln vom 17.06.1998 – 152-231/97 – verworfen worden sei. Dadurch sei ein neuer Sachverhalt gesetzt worden mit der Folge, daß der rec...