Leitsatz (redaktionell)
Übernimmt ein kirchlicher Träger ein bereits bestehendes Krankenhaus, so wird daraus eine kirchliche Einrichtung iS des BetrVG § 118 Abs 2 erst zu dem Zeitpunkt, zu dem mehr als die Hälfte der dort tätigen Arbeitnehmer ihre Bereitschaft erklärt, künftig im Sinne einer christlichen Dienstgemeinschaft zusammenwirken zu wollen. Solange dies nicht geschehen ist, bleibt das Betriebsverfassungsgesetz anwendbar.
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 442500 |
AP § 118 BetrVG 1972 (LT1), Nr 15 |
EzA § 118 BetrVG 1972, Nr 24 (LT1) |
LAGE § 118 BetrVG 1972, Nr 7 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen