Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 22.05.1998; Aktenzeichen 9 Ca 453/98) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.05.1998 – 9 Ca 453/98 – teilweise wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, daß auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien die Tarifverträge für die metallverarbeitende Industrie (Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie) Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob auf das Arbeitsverhältnis kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge für die Metallindustrie Nordrhein-Westfalen Anwendung finden.
Die gewerkschaftlich nicht organisierte Klägerin trat mit Wirkung vom 01.09.1971 als fremdsprachliche Korrespondentin für die Abteilung Finanz- und Rechnungswesen in die Dienste der Firma R. Export GmbH, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten. Gegenstand dieses Handelsunternehmens war nach der Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Essen vom 10.03.1971 der Export und Import von Erzeugnissen der Eisen-, Stahl- und Metallwarenindustrie, des Maschinen- und Apparatebaus sowie verwandter Industriezweige sowie der Handel mit den einschlägigen Rohstoffen (vgl. Bl. 198 d.A.). In dem Anstellungsschreiben vom 31.08.1971, das die Klägerin zum Zwecke des Einverständnisses unterschrieben zurückreichte, war ausgeführt, daß für die gegenseitigen Vertragsbeziehungen der „Tarifvertrag für die Angestellten der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie (eisenschaffende Industrie) sowie die gesetzlichen Bestimmungen” maßgebend seien. Nach dem Zusammenschluß des T. -Konzerns mit dem R. -Konzern faßte das Unternehmen mit Wirkung ab dem 01.10.1974 die Bereiche des technischen Handelsgeschäfts in der Tochtergesellschaft T. R. Technik GmbH (T.) zusammen. Mit Einverständnis der Klägerin ging ihr Arbeitsverhältnis im Zuge einer Teilbetriebsübertragung auf die T. GmbH über. Gegenstand dieses Unternehmens war nach der Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf vom 04.01.1973 der Verkauf, insbesondere der Export von technischen Anlagen sowie von technischen Erzeugnissen und Maschinen, ferner die Vornahme aller Geschäfte, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig und nützlich erscheinen (vgl. Bl. 242 d. A.).
Da auf die Arbeitsverhältnisse der bei der T. GmbH beschäftigten Mitarbeiter unterschiedliche Tarifwerke Anwendung fanden, wurde eine sogenannte Harmonisierungskommission gebildet, die in Übereinstimmung mit der Industriegewerkschaft Metall zu dem Schluß kam, im Unternehmen einheitlich das Tarifwerk der metallverarbeitenden Industrie anzuwenden. In einem Schreiben der T. R. Technik GmbH vom 21.02.1975 an die Klägerin heißt es:
„Gemäß Beschluß der für unser Unternehmen eingesetzten Harmonisierungskommission wenden wir ab 1. Januar 1975 den Tarif der metallverarbeitenden Industrie des Landes Nordrhein-Westfalen an. Die Tarifgruppenzuordnung der Mitarbeiter der ehemaligen R. -Export GmbH bzw. R. AG Anlagentechnik bleibt unverändert, jedoch werden eventuell gewährte übertarifliche Zulagen angerechnet.
Nachdem nunmehr die neuen Tarifgehälter der metallverarbeitenden Industrie feststehen, geben wir Ihnen hiermit ihre Tarifgruppe und Ihr monatliches Bruttogehalt ab 1. Januar 1975 wie folgt bekannt:
Tarifgruppe K5/2 |
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Tarifgehalt |
DM 2.098,– |
übertarifliche Zulage |
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DM 2.098,– |
Bei einer Neufestsetzung Ihrer Bezüge aus tariflichen oder sonstigen Gründen besteht kein Anspruch auf Weiterzahlung der übertariflichen Zulage.
Nachzahlungen erfolgen mit dem Gehalt für März 1975.”
In der Folgezeit wurden auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin alle in Betracht kommenden Tarifregelungen der metallverarbeitenden Industrie Nordrhein-Westfalen angewandt. Aufgrund des Betriebspachtvertrages und des Betriebsführungsvertrages vom 20.03.1978 wurden dann die Mitarbeiter der T. GmbH und so auch die Klägerin von der Beklagten, die Mitglied des Unternehmensverbandes des Großhandels D. -N. ist, per 01.04.1978 übernommen. Auch nach diesem Arbeitgeberwechsel blieb es unverändert bei der Anwendung der Tarifverträge der metallverarbeitenden Industrie Nordrhein-Westfalen. Die Klägerin bezog zuletzt ein Tarifgehalt nach der Vergütungsgruppe K 6 nebst einer tariflichen Leistungszulage in Höhe von 5 %. Mit Schreiben vom 30.12.1991 teilte die Beklagte der Klägerin und anderen betroffenen Mitarbeitern mit, daß sie nach Abschluß des Umzuges der Verwaltungsabteilungen in das T. -T. -C. und Bildung einer geschäftsübergreifenden Funktionseinheit ab dem 01.01.1992 verwaltungs-/abrechnungstechnisch sowie betriebsverfassungsrechtlich im Betrieb der T. Handelsunion AG geführt würden; bezüglich der tariflichen Konditionen erfolge auf der Basis einer mit dem Betriebsrat der T. GmbH noch abzuschließenden Harmonisierungsvereinbarung eine Angleichung an den Tarif des Groß- und Außenhandels.
Unter dem 04.03.1993 besch...