Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Urteil vom 24.11.1998; Aktenzeichen 7 Ca 2727/98 v) |
Tenor
Unter Abänderung desUrteils des Arbeitsgerichts Wuppertal vom24.11.1998 wird die Klage kostenfällig abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht geltend, in einem nach § 613 a BGB auf den Beklagten übergegangenen Arbeitsverhältnis gestanden zu haben und verbindet den Angriff gegen eine vorsorglich vom Beklagten erklärte ordentliche Kündigung mit dem Auflösungsantrag nach § 9 KSchG.
Die am 01.03.1950 geborene Klägerin ist gelernte Steuerfachgehilfin. Sie lebt im gesetzlichen Güterstand mit ihrem Ehemann.
Der Ehemann der Klägerin betrieb die B.-Tankstelle P. Straße 88 in H.. Die Klägerin arbeitete dort mit und wurde als Arbeitnehmerin geführt.
Mit Datum vom 26.07./29.08.1978 kam zwischen der E. Mineralöl GmbH einerseits und der Klägerin und ihrem Ehemann (als Gesamtgläubiger und Gesamtschuldner – im folgenden „Verwalter” genannt) andererseits ein „Tankstellen-Verwalter-Vertrag” (Bl. 11–14 d.GA.) zustande. Danach übernahm der „Verwalter” zum 01.01.1979 die E.- Tankstelle P. Straße 65 in H.. In dem Vertrag heißt es u.a.:
„§ 10 – Führung der Station
…
3. Verwalter verpflichtet sich, den Dienst an der Station selbst wahrzunehmen. Er ist berechtigt und – soweit notwendig – verpflichtet. Mitarbeiter auf seine Rechnung einzustellen. Diese sind Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB. Die Beschäftigung ungeeigneter Personen kann von E. untersagt werden. Verwalter hat insbesondere für die Zeit seines Urlaubs für einen fachkundigen Vertreter zu sorgen, den er E. rechtzeitig benennen muß.
…
§ 14-Sonstiges
…
3. Wird der Vertrag mit mehreren Personen als Verwalter abgeschlossen, so bevollmächtigen sie sich hiermit gegenseitig, alle mit diesem Vertrag verbundenen Rechtshandlungen und Willenserklärungen zugleich auch im Namen der anderen Person(en) vorzunehmen oder abzugeben. Willenserklärungen und Rechtshandlungen von E. werden wirksam, wenn sie gegenüber einer der Personen abgegeben oder vorgenommen werden.”
In der Folgezeit zahlte der Ehemann, der gewerberechtlich als Tankstellenbetreiber angemeldet und als Unternehmer bei dem zuständigen Finanzamt geführt war, der mitarbeitenden Klägerin Gehalt auf ein eigenes Konto und führte Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben ab. Unter dem 04.10.1982 unterzeichneten Klägerin und Ehemann einen Formular-Arbeitsvertrag (Bl. 18 f.). Die Klägerin bezog zuletzt ein Jahresgehalt von DM 62.960,– brutto.
Während der Ehemann sich insbesondere um die Werkstatt, Autozubehör und Ersatzteile kümmerte, war die Klägerin an der Kasse bzw. im Verkaufsraum tätig und außerdem mit Buchhaltung, Lohnbuchhaltung, Abrechnungen, Tagesabrechnungen und Bestellung und Verkauf von Waren aus dem Tankstellenshop befaßt Nach ihrer Behauptung teilte sie sich diese Aufgabe mit der teilzeitbeschäftigten Angestellten W..
Am 31.12.1997 kündigte die Firma E. den „Tankstellen-Verwalter-Vertrag” gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann zum 30.06.1998. Im unmittelbaren Anschluß übernahm der Beklagte die Tankstelle von der Firma E..
Beklagter und Firma E. forderten Mitte Juni 1998 Klägerin und Ehemann schriftlich auf, die bestehenden Arbeitsverhältnisse bekanntzugeben. Nach Behauptung der Klägerin wurden unter dem 12.05.1998 und 18.06.1998 Mitarbeiterlisten (Bl. 52, Bl. 56) dem Beklagten und der Firma E. übersandt. Im Juni 1998 sprach der Vater des Beklagten wiederholt Tankstellen-Mitarbeiter an. Dies verbaten sich die Klägerin und ihr Ehemann. Die Klägerin besprach mit Mitarbeitern das gemeinsame Vorgehen am Tag der Tankstellenübergabe. Am 30.06.1998 um 10:00 Uhr fanden sich alle Beschäftigten ein. Es kam zu Einzelgesprächen. Der Vater des Beklagten erklärte den meisten Beschäftigten, sie nicht zu übernehmen. Die Klägerin wurde ebenfalls nicht vom Beklagten weiterbeschäftigt.
Daraufhin hat sie am 10.07.1998 beim Arbeitsgericht Wuppertal Klage eingereicht und diese am 22.07.1998 gegen eine vorsorgliche ordentliche Kündigung des Beklagten vom 17.07.1998 (Bl. 8) erweitert.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß ihre Einbeziehung in den „Tankstellenverwalter-Vertrag” eine Ehegattenbürgschaft darstelle. Die Firma E. habe fast ausschließlich die Korrespondenz an den Ehemann adressiert. So habe der Ehemann allein über Einstellungen von Mitarbeitern entschieden, auch wenn sie, die Klägerin, ihm hierbei als Ehefrau und langjährige Mitarbeiterin mit Rat und Tat zur Seite gestanden habe. Mitarbeitergespräche habe stets der Ehemann allein geführt. Die Urlaubsgewährung sei gemeinsam mit den Mitarbeitern festgelegt worden. Die letzte Entscheidung, insbesondere hinsichtlich Urlaubssperren oder -widerruf, habe stets der Ehemann gehabt.
Die Klägerin hat beantragt
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die Ereignisse am 30.06.1998 nicht aufgelöst worden ist;
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 17.07.1998 zum 31.08.1998 nicht aufgelöst worden ist;
- den Beklagten zu verurteilen, sie bis zum rechtskrä...