Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirkungen des Insolvenzplanes. Forderungsanmeldung
Leitsatz (amtlich)
1. Nach § 254 Abs. 1 Satz 3 InsO treten die Wirkungen des Insolvenzplanes selbst für und gegen die Insolvenzgläubiger ein, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Auch eine aus Unkenntnis unterbliebene Anmeldung wird von § 254 Abs. 1 Satz 3 InsO erfasst.
2. Die Wirkungen des § 254 Abs. 1 Satz 3 InsO treten selbst gegen unbekannte Insolvenzgläubiger ein. Voraussetzung ist allein, dass sie einer der im Insolvenzplan gebildeten Gruppen zugerechnet werden können (vgl. OLG Hamm 03.12.2010 – I-30 U 28/10 – n. v.; SächsLAG 22.11.2007 – 1 Sa 364/03 – Rz. 38 juris).
Normenkette
InsO § 254 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
ArbG Mönchengladbach (Urteil vom 31.03.2011; Aktenzeichen 3 Ca 3500/10) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 31.03.2011 – 3 Ca 3500/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger war in den Monaten Januar bis Mai 2007, im November und Dezember 2007 sowie im Januar 2008 bei der Beklagten auf der Grundlage der Arbeitsverträge vom 16.01.2007 und 09.11.2007 beschäftigt. Nach § 1 Nr. 1 der beiden Arbeitsverträge bestimmten sich die Rechts und Pflichten der Parteien nach den zwischen dem Arbeitgeberverband mittelständischer Personaldienstleister i. V. und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) geschlossenen Tarifverträge. Nach § 7 Nr. 1 der beiden Arbeitsverträge verfielen die Ansprüche der Vertragsparteien, wenn die nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht worden waren.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 01.09.2009 – 91 IN 94/09 – wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Ansprüche bis zum 21.09.2009 anzumelden. Der vom Amtsgericht Krefeld bestellte Insolvenzverwalter, Herr Rechtsanwalt L., legte einen Insolvenzplan, auf dessen näheren Inhalt ausdrücklich Bezug genommen wird, vor. Nachdem die Bestätigung dieses Insolvenzplans vom 27.08.2009 rechtskräftig geworden war, hob das Amtsgericht Krefeld durch Beschluss vom 19.10.2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten auf.
Das Bundesarbeitsgericht verneinte durch Beschluss vom 14.12.2010 – 1 ABR 19/10 – die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP).
Der Kläger beansprucht mit seiner beim Arbeitsgericht Mönchengladbach am 29.12.2010 eingereichten und der Beklagten am 03.01.2011 zugestellten Klage, gestützt auf §§ 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 AÜG die Vergütung, die nach seiner Ansicht mit ihm vergleichbare Mitarbeiter des Entleihunternehmens während der Dauer seiner Beschäftigung bei der Beklagten erhalten hätten. Aufgrund der von ihm in seiner Klageschrift vorgenommenen Berechnung beziffert er seine Forderung auf insgesamt 9.845,52 EUR brutto.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.845,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht:
Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 – 1 ABR 19/10 – stehe nicht fest, ob der DGZP die Tariffähigkeit auch für den streitgegenständlichen Zeitraum gefehlt habe. Im Übrigen würden nach § 254 Abs. 1 InsO die im gestaltenden Teil des Insolvenzplanes festgelegten Wirkungen auch für solche Insolvenzgläubiger eintreten, die ihre Forderung nicht angemeldet hätten. Demgemäß müsse der Kläger den Inhalt des Insolvenzplans gegen sich gelten lassen. Vorgesehen sei dort – unstreitig – „die maximal mögliche Befriedigung durch Verteilung der gesamten Masse durch Übertragung auf den Treuhänder". Sie habe ihr gesamtes bei Rechtskraft und Bestätigung des Insolvenzplanes vorhandenes Vermögen auf den Treuhänder – Herrn Rechtsanwalt L. – zur Befriedigung ihrer Gläubiger übertragen.
Durch sein am 31.03.2011 verkündetes Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
Es könne dahinstehen, ob die vom Kläger geltend gemachte Forderung in Höhe von 9.845,52 EUR brutto nach §§ 9 Nr. 2 AÜG, 10 Abs. 4 AÜG entstanden sei. Der Kläger sei gem. § 254 Abs. 1 Satz 3 InsO mit den geltend gemachten Ansprüchen ausgeschlossen. Die Forderungen des Klägers seien im Insolvenzverfahren nicht festgestellt worden. An die Feststellungen im Insolvenzplan seien alle Gläubiger des Insolvenzschuldners gebunden, auch die, die nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen hätten, wie vorliegend der Kläger. Die Folge sei, dass die eventuell vor Bestandskraft des Insolvenzplanes entstandenen Rechte des Klägers verloren seien. Dies gelte unabhängig davon, ob und inwieweit der Insolvenzplan bereits durchgeführt sei. Mit der Rechtskraft des Planes stehe fest, welche...