Verfahrensgang
ArbG Solingen (Urteil vom 20.07.1999; Aktenzeichen 4 Ca 2779/98) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Solingen vom20.07.1999 – 4 Ca 2779/98 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die am 10.02.1971 geborene ledige Klägerin stand seit dem 02.11.1993 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge in den Diensten des beklagten Landes; beschäftigt war sie bei dem Finanzamt in L.
Der erste Vertrag vom 02.11.1993 (Bl. 34/35 d. A.) war befristet für die Zeit vom 02.11.1993 bis 11.08.1996. Die Einstellung erfolgt als Aushilfsangestellte zur Vertretung auf der Stelle der Steueramtsfrau B., die sich im Erziehungsurlaub befand. Mit einer Vertragsänderung vom 08.02.1995 (Bl. 36/37 d. A.) erfolgt eine Änderung der Vergütungsgruppe (von VIII nach VII BAT).
Unter dem 19.06.1996 (Bl. 38/39 d. A.) schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag, diesmal für die unmittelbar anschließende Zeit vom 12.08.1996 bis 02.03.1997. Die Weiterbeschäftigung erfolgt als Aushilfsangestellte zur Aushilfe. Angegeben war, dass die Vergütung haushaltsrechtlich erfolge aus der Stelle der Verwaltungsangestellten K. (beurlaubt gemäß § 50 Abs. 2 BAT).
Während des Laufs dieses Vertrages wurde sodann am 28.11.1996 ein weiterer Vertrag geschlossen (Bl. 40/41 d. A.). Die Beschäftigung erfolgt weiterhin als Aushilfsangestellte zur Aushilfe. Die Befristung bezog sich auf den Zeitraum vom 01.09.1996 bis zum 31.07.1997. Als Änderung war vermerkt:
„Aus stellenplanmäßigen Gründen erfolgt eine Umsetzung von der Stelle der VAe R. K. (1,0) (beurl. gem. § 50 (2) BAT) auf die Stellen 0,5 VAe N. bis 31.07.1997, 0,5 K. bis 31.12.1996 und ab 01.01.1997 0,5 VAe M. bis 31.07.1997. Bei Wiederaufnahme der Beschäftigung (K.) bzw. Aufnahme der Vollzeitbeschäftigung (N./M.) oder Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Stelleninhaberinnen (K., M./N.), endet dieser Vertrag am gleichen Tag.”
Ein letzter befristeter Arbeitsvertrag wurde am 23.06.1997 für die Zeit vom 01.08.1997 bis 31.12.1998 geschlossen (Bl. 42/43 d. A.). Die Beschäftigung erfolgte wie zuvor als Aushilfsangestellte zur Aushilfe. Vermerkt war:
„Es erfolgt eine Weiterbeschäftigung zu je 0,5 auf den Stellen der gem. § 50 (2) BAT beurlaubten Verwaltungsangestellten Frau I. N. und Frau H. M. bis einschließlich 31.12.1998. Haushaltsrechtlich erfolgt die Vergütung aus diesen Stellen. Bei Aufnahme der Vollzeitbeschäftigung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses (N./M.) endet dieser Vertrag am gleichen Tag.”
Ein sodann noch geschlossener Vertrag vom 02.01.1998 enthält folgende Abänderung:
„Die Weiterbeschäftigung erfolgt wie bisher zu 0,5 auf der Stelle der VAe I. N. (§ 50 (2) BAT) und unter Umsetzung zu 0,5 von der Stelle der VAe H. M. – wegen Eigennutzung – auf die Stelle der VAe R. K. (§ 50 (2) BAT) bis einschließlich 31.12.1998 (SR 2 y BAT). Bei Aufnahme der Vollzeitbeschäftigung oder Beendigung der Arbeitsverhältnisse N./K. endet dieser Vertrag am gleichen Tag.”
Mit Schreiben vom 06.10.1998 teilte das Finanzamt L. der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, den befristeten Arbeitsvertrag am 31.12.1998 auslaufen zu lassen.
Die Klägerin war zunächst in der Abteilung Umsatzsteuer tätig gewesen. Am 24.11.1997 wurde sie von dem Vorsteher des Finanzamts T. zu einer Vorsprache einbestellt. Hintergrund war, dass Vorgesetzte der Klägerin über deren mangelnde Arbeitsleistung in der Vergangenheit Klage geführt hatten. Es wurde ein Aktenvermerk gefertigt (Bl. 117/118 d. A.), der folgenden Wortlaut hat:
„Ich habe heute Frau VAe S. S. im Beisein von Frau VAe K. (Vertreterin des örtlichen Personalrates) und Herrn StA B. (Geschäftsstellenleiter) auf ihre Einstellung zur Arbeit und ihre mangelhaften Arbeitsleistungen in der UVST angesprochen.
Anlaß dazu waren der Aktenvermerk des Sachgebietsleiters von Frau S. (Herr ORR B.) vom 13.11.1997 mit den beigefügten schriftlichen Feststellungen des zuständigen Koordinators StAI T.
Frau S. wurde darin vorgehalten, daß in ihrem Arbeitsgebiet erneut Arbeitsrückstände aufgelaufen sind, obwohl sie bereits im Februar und Oktober d.J. schriftlich durch den Koordinator aufgefordert worden ist, ihre Arbeitsleistung zu erhöhen und ihre Einstellung zur Arbeit positiv zu verändern. Eine Steigerung ihrer Arbeitsleistung ist aber seitdem nicht zu verzeichnen.
Auch ihre Arbeitseinteilung hat sich nicht verbessert, sondern ihr Gleitzeitkonto ist über die zulässige Höchstdauer z.Zt. überzogen und sie hat Äußerungen dahingehend gemacht, daß sie sich im Falle der Nichtgewährung von Erholungsurlaub krankmelden würde.
Ich habe Frau S. eröffnet, daß ich beabsichtigte, sie ab dem 01.12.1997 in der Vollstreckungsstelle als Mitarbeiterin einzusetzen, weil sie sich in ihrem Arbeitsgebiet nicht bewährt hat. Die tarifrechtlichen Folgen (Abbruch des 6-jährigen Fallgruppenaufstiegs in die VergGr. VI...