Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilzeitarbeit - Ausschluß vom Essensgeldzuschuß
Leitsatz (amtlich)
Es verstößt gegen den § 2 Abs. Beschäftigungsförderungsgesetz, wenn der Arbeitgeber nur Vollzeitbeschäftigungen einen Essensgeldzuschuß zahlt und Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitszeit in die übliche Mittagszeit hineinreicht, von dem Essensgeldzuschuß ausschließt.
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 11.11.1999; Aktenzeichen 14 Ca 72/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. November 1999 – 14 Ca 72/99 – abgeändert:
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 160,– DM brutto nebst 4% Zinsen seit dem 16. Februar 1999 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 160,– DM brutto nebst 4% Zinsen seit dem 16. Januar 2000 zu zahlen.
- Im Übrigen wird die Klagerweiterung abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht mit ihrer Klage die Zahlung eines pauschalen Essensgeldzuschusses geltend. Die Parteien streiten in diesem Zusammenhang im wesentlichen darüber, ob die Klägerin als Teilzeitbeschäftigte ohne sachlichen Grund von der Zahlung des pauschalen Essensgeldzuschusses ausgeschlossen wird.
Die Klägerin ist seit dem 1. April 1983 bei der Beklagten mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von ¾ der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten tätig. Sie arbeitet beim Arbeitsgericht als Geschäftsstellenangestellte in einer Teamgeschäftsstelle. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 27. Juli 1983 (Anlage K 1, Blatt 9 der Akte).
In der Dienststelle des Arbeits- und Landesgerichtes gilt eine Gleitzeitregelung mit Kernarbeitszeit von Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr und Freitag 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr bei einem Dispositionsrahmen von 6.30 Uhr bis 19.00 Uhr.
Die zwischen dem Senatsamt für den Verwaltungsdienst einerseits und dem Deutschen Beamtenbund, dem Deutschen Gewerkschaftsbund und der Deutschen Angestelltengewerkschaft andererseits gem. § 94 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes (HmbPersVG) vereinbarten Kantinenrichtlinien enthalten – soweit vorliegend von Bedeutung – bezüglich der Zahlung von Essensgeldzuschüssen folgende Regelungen:
Nummer 16:
„Den vollbeschäftigten Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg, deren Arbeitszeit – ausgehend von der wöchentlichen Gesamtarbeitszeit – täglich durchgehend mindestens 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt, wird für jeden Arbeitstag ein Zuschuss von DM 1,00 zur Teilnahme an einer Mittagsmahlzeit gewährt. Den nichtvollbeschäftigten Bediensteten steht der Zuschuss nur für solche Arbeitstage zu, an denen sie durchgehend mindestens 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Bediensteten tätig sind. Nummer 17 bleibt unberührt.
…”
Nummer 17:
„Die Zuschüsse nach Nummer 16 werden einmal jährlich in Form einer Pauschale gezahlt. Die Pauschale beträgt für die nach Nummer 16 Abs. 1 und 2 zuschussberechtigten vollbeschäftigten Bediensteten 160,00 DM und für die nach Nummer 16 Abs. 3 zuschussberechtigten vollbeschäftigten Bediensteten 96,00 DM; für zuschussberechtigte nichtvollbeschäftigte Bedienstete ist sie entsprechend der Berechtigung nach Nummer 16 Abs. 1 zu kürzen. Sie wird nur gewährt, wenn der Bedienstete
- am 1. Juli des Vorjahres bei der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigt war und sein Beschäftigungsverhältnis ohne Unterbrechung bis Ende Januar des laufenden Jahres fortbesteht,
- mindestens für einen Teil des Monats November des Vorjahres die Anspruchsvoraussetzungen nach Nummer 16 erfüllt hat,
- mindestens für einen Teil des Monats Januar des laufenden Jahres Anspruch auf Dienstbezüge, Bezüge, Urlaubsbezüge oder Krankenbezüge hat.
Die Pauschale wird mit den in Satz 3 Ziffer 3 genannten Bezügen für den Monat Januar jährlich im voraus gezahlt.”
Entsprechend dieser Regelung erhält die Klägerin keinen Essensgeldzuschuss von der Beklagten.
Die Klägerin hat vorgetragen, trotz ihrer Teilzeitanstellung halte sie sich regelmäßig über die Mittagszeit im Arbeitsgericht auf und sei damit in gleicher Weise wie ihre vollbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen auf ein Mittagessen in der Kantine angewiesen. Die Kantinenrichtlinien verstießen insoweit gegen § 2 Abs. 1 Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG). Orientiert an dem Zweck des Zuschusses, nämlich finanzielle Entlastung derjenigen Mitarbeiter, die ihre warme Mittagsmahlzeit in der Arbeitsstelle einnehmen müssten bzw. typischerweise einnähmen, könne es nicht darauf ankommen, ob jemand jeden Tag oder an einzelnen Tagen 7,7 Stunden arbeitet. Maßgeblich könne nur sein, ob der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Dauer seines Arbeitstages und der Lage seiner Arbeitszeit typischerweise darauf angewiesen sei, eine Mittagsmahlzeit im Betrieb einzunehmen. Zu dieser Gruppe gehörten auch die Arbeitnehmer, die an einzel...