Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 14.03.2000; Aktenzeichen 17 Ca 223/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. März 2000 – 17 Ca 223/99– abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 2193,59 brutto zuzüglich 4% Zinsen auf den sich aus DM 1376, 51 brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 3. Juni 1999 und auf den sich aus jeweils DM 204, 27 brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 31. Mai 1999, 30. Juni 1999, 7. Juli 1999 und 31. Juli 1999 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin, die nicht tarifgebunden ist, auf Grund einer einzelvertraglichen Bezugnahmeklausel nach einer Tariflohnerhöhung höheres Entgelt zu zahlen, obwohl die Beklagte vor Abschluss des neuen Tarifvertrages aus dem einschlägigen Arbeitgeberverband ausgetreten war.
Die Klägerin ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Metallindustrie, seit dem 01. Januar 1980 als Assistentin für den Entwicklungsleiter beschäftigt. In § 8 Satz 3 des Anstellungsvertrages vom 03. Dezember 1979 (Anlage K 1, Blatt 4 ff der Akte), auf den im Übrigen Bezug genommen wird, heißt es:
„Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Arbeitsordnung der Firma und die Bestimmungen der Tarifverträge für Angestellte der Hamburger Metall-Industrie.”
In § 1 „Gehalt” des Arbeitsvertrages heisst es u. a.:
„Ihr monatliches Bruttogehalt beträgt Tarifgehalt in der Tarifgruppe K 5/3 |
DM |
2.407,–…” |
Im Betrieb der Beklagten werden seit jeher für alle Arbeitsverhältnisse ohne Rücksicht auf eine Gewerkschaftszugehörigkeit der Arbeitnehmer einheitlich die einschlägigen Tarifverträge kraft einzelvertraglicher Absprachen zur Anwendung gebracht. Die Beklagte verwendete im Zusammenhang mit der Verweisung auf tarifrechtliche Regelungen verschiedene Formulierungen in den Arbeitsverträgen. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Kläger hatte die Beklagte wie auch bei den Vertragsabschlüssen mit den anderen Arbeitnehmern keine Kenntnis davon, ob die Klägerin Mitglied der IG Metall war.
Die Beklagte war seit dem 24. September 1956 Mitglied im Arbeitgeberverband Nordmetall. Aus diesem ist sie zum 30. Juni 1998 ausgetreten.
Mit Wirkung ab 01. Januar 1999 trat unter anderem ein neuer Gehaltstarif vertrag für die Angestellten in der Metallindustrie Hamburg und Umgebung in Kraft.
Nach vergeblicher vorgerichtlicher schriftlicher Geltendmachung begehrt die Klägerin nunmehr mit der Klage Anwendung der neuen tariflichen Gehaltsregelungen und entsprechende Entgelterhöhung. Sie verlangt für die Monate Januar bis einschl. Juli 1999 einen nach den arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfristen rechtzeitig und ordnungsgemäß geltend gemachten, nach teilweiser Klagrücknahme in der Berufungsinstanz der Höhe nach unstreitig gewordenen Gesamtbetrag von DM 2.193,59 brutto nebst Rechtshängigkeits- und Fälligkeitszinsen, der sich aus einer Einmalzahlung für die Monate Januar und Februar 1999, einem Einmalbetrag des tariflichen Monatsentgelts bezogen auf 12 Monate in Höhe eines Prozentes und einer 3,2 prozentigen Tariflohnerhöhung für die Monate März bis einschließlich Juli 1999 zusammensetzt.
Im Mai 1999 gewährte die Beklagte allen Beschäftigten entsprechend dem Aushang 12/99 (vergl. Anlage B 1, Blatt 20 der Akte) eine Sonderzahlung für das Jahr 1998. Im Aushang heißt es unter anderem, dass die Geschäftsleitung mit Befürwortung des Betriebsrats beschlossen habe, „in Anbetracht des positiven Ergebnisses des vergangenen Geschäftsjahres 1998” eine Sonderzahlung zu gewähren. Diese Sonderzahlung hat beim Kläger einen Betrag von DM 687,– brutto ausgemacht. Es heißt auszugsweise in dem entsprechenden Aushang:
„Diese Sonderzahlung ist nicht als Ausgleich für die von einigen Mitarbeiter(inne)n geforderte Tariferhöhung gedacht. Den Mitarbeiter(inne)n, die ihren vermeintlichen Anspruch auf Tariferhöhung durch eine erfolgreiche Klage bestätigt bekommen, wird diese Sonderzahlung auf ihren vermeintlichen Anspruch angerechnet. Die Sonderzahlung ist ausdrücklich an diese Bedingung geknüpft.”
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei trotz ihres Austrittes aus dem Arbeitgeberverband an die jeweils geltenden Tarifverträge gebunden, denn bei der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag handele es sich um eine sogenannte dynamische und nicht eine statische Verweisungsklausel. Sie hat vorgetragen, die Auslegung der arbeitsvertraglich vereinbarten Bezugnahmeklausel ergebe, dass von den Parteien eine dynamische und konstitutive Bezugnahme auf den jeweils geltenden Tarifvertrag gewollt gewesen sei. Die Wirksamkeit dieser Bezugnahmeklausel sei nicht von der Tarifbindung einer der beiden Arbeitsvertragsparteien abhängig gemacht worden. Die Auslegung der einschlägigen Vertragsklauseln des Arbeitsvertrages führe auch nicht mit dem Verbandsaustritt der Beklagte...