Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeit. Altersteilzeit im Blockmodell. Insolvenzabsicherung. Schadensersatz. Schutzgesetz
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Annahme eines Schutzgesetzes i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB genügt es nicht, dass die Norm nach ihrem Inhalt und Zweck die Belange eines anderen fördert. Vielmehr kommt es darauf an, dass der Inhalt der Norm nach dem Willen des Gesetzgebers auch einem gezielten Individualschutz dient und gegen eine näher bestimmte Art der Schädigung gerichtet ist. Bei umfassender Würdigung des Regelungszusammenhangs der Norm muss sich eine Tendenz des Gesetzgebers ergeben, an die Verletzung des geschützten Interesses eine deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allem damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knüpfen.
2. § 7d SGB IV in seiner im Jahr 1999 geltenden Fassung erfüllte diese Voraussetzungen nicht und war folglich kein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB.
3. GmbH-Geschäftsführer haften nicht nach § 13 Abs. 2 GmbHG persönlich für einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Altersteilzeitvergütung, wenn abredewidrig für diesen keine Insolvenzsicherung abgeschlossen wurde.
Normenkette
BGB § 823 Abs. 2, § 311 Abs. 2; SGB IV § 7d; GmbHG § 13 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 03.09.2003; Aktenzeichen 16 Ca 49/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. September 2003 – 16 Ca 49/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit seiner Klage macht der Kläger Ansprüche auf Schadensersatz wegen unterlassener Insolvenzsicherung gegen die Beklagten zu 1. und 2. als Geschäftsführer seiner Arbeitgeberin geltend.
Der Kläger war seit 1989 bei der Firma R. GmbH (im Folgenden: R.) beschäftigt. Er schloss am 21. Juli 1999 mit seiner Arbeitgeberin einen Altersteilzeitvertrag (Anlage K 1, Bl. 7 ff. d.A.) im Blockmodell. Die Altersteilzeit begann am 1. Juli 1999 und sollte am 31. Januar 2003 enden. Die Arbeitsphase begann am 1. Juli 1999 und endete am 31. März 2001. Diese Zeit hat der Kläger voll erfüllt. Im Anschluss an die Arbeitsphase sollte die Freistellungsphase bis zum 31. Januar 2003 dauern.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung waren die Beklagten zu 1. und 2. Geschäftsführer der R.. Im Betrieb der R. bestand eine Betriebsvereinbarung für Altersteilzeit vom 19. Mai 1998, deren Ziffer 10 wie folgt lautet:
„Insolvenzsicherung
Der Arbeitgeber berät geeignete Maßnahmen mit dem Betriebsrat und stellt sicher, dass im Falle der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeit-Arbeitsverhälntisses durch Insolvenz des Arbeitgebers alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche – einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung – gesichert sind”.
Am 1. Juli 2000 wurde über das Vermögen der R. das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt F. bestimmt. Dieser kündigte mit Schreiben vom 21. Juli 2000 das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31. Dezember 2000.
Die vom Kläger hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage wurde durch einen Vergleich vom 7. Februar 2001 erledigt. Danach vereinbarten die Parteien, dass das Altersteilzeitverhältnis vom Insolvenzverwalter bis zum 31. März 2001 fortgesetzt wird. Im Zeitraum vom 1. April 2001 bis 30. Juni 2001 sollte die Altersteilzeitvereinbarung ruhen und für diesen Zeitraum das ursprüngliche Arbeitsverhältnis wieder aufleben. Am 4. September 2001 änderten die Parteien des Vergleiches diesen noch einmal, indem sie vereinbarten, dass die Altersteilzeitvereinbarung bis zum 31. Dezember 2001 ruhen sollte und die Freistellungsphase vom 1. Januar 2002 bis zum 30. September 2002 dauern sollte (vgl. Bl. 22 d.A.).
Eine Insolvenzsicherung der Altersteilzeitansprüche des Klägers durch die Firma R. hat nicht stattgefunden.
Der Kläger hat vorgetragen, durch die Insolvenz habe er von seiner ursprünglich auf 22 Monate angelegten Freistellungsphase nur 9 Monate in Anspruch nehmen können. Er habe einen Schaden in Höhe von Altersteilzeitvergütung für 12 Monate erlitten.
Wegen der Insolvenz der R. sei auch die im Alterteilzeitvertrag zugesagte Abfindung nur zum Teil gezahlt worden.
Für die verbleibende Abfindungsdifferenz sowie für den Schaden aus der unterbliebenen Altersteilzeitvergütung hafteten nach seiner Auffassung beide Beklagten. Sie seien als Geschäftsführer der R. in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1999 bis zu deren Insolvenz dafür verantwortlich gewesen, seine Ansprüche abzusichern. Bereits 1998 habe die R. erhebliche Verluste erlitten. Auch im Tagesgeschäft 1999 hätten sie eine Bugwelle von Verlusten vor sich hergeschoben und dieses Geschäftsjahr schließlich mit einem Minus von ca. 38 Mio. DM bilanziert. Trotz dieser, den Beklagten bekannten Geschäftssituation, hätten sie es unstreitig unterlassen, die in seiner Altersteilzeitvereinbarung über die Bezugnahme auf die Betriebsvereinbarung vorg...