Rechtsbeschwerde aufgehoben 28.05.2002
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Beschluss vom 13.01.2000; Aktenzeichen 6 BV 129/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 13.01.2000 – 6 BV 129/99 – abgeändert.
Dem Arbeitgeber wird untersagt, die Wochenschichtpläne „Rotation” ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats auch in den Fällen festzulegen, in denen die Abweichung vom Jahresschichtplan darauf beruht, dass
- mit Beschäftigten der Abteilung Rotation das Arbeitsverhältnis beendet worden ist,
- Beschäftigte urlaubsbedingt abwesend sind und dies im Jahresschichtplan nicht vorgesehen war,
- Beschäftigte aufgrund von Arbeitsunfähigkeit im Wochenschichtplan nicht eingeplant werden können,
- Beschäftigte aufgrund eines Kuraufenthaltes im Wochenschichtplan nicht eingeplant werden können sowie
- Beschäftigte aufgrund von Seminarbesuchen (Betriebsräteschulungen) im Wochenschichtplan nicht eingeplant werden können.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffern1. bis 5. wird dem Arbeitgeber ein Ordnungsgeld bis zu 20.000,00 DM angedroht.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I
Der antragstellende Betriebsrat will dem am Verfahren beteiligten Arbeitgeber gerichtlich untersagen lassen, einseitig Wochenschichtpläne festzulegen.
Im Betrieb des Arbeitgebers werden Druckerzeugnisse hergestellt. Es werden etwa 80 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Arbeitnehmer arbeiten in drei Schichten. Über die Besetzung und die Schichtpläne der Arbeitnehmer in der Abteilung Rotation streiten die Beteiligten seit Jahren.
Unter dem 05.06.1998 schlossen Arbeitgeber und Betriebsrat eine „Betriebsvereinbarung über die Grundsätze der Schichtplanung in der Abteilung Rotation”. In der Betriebsvereinbarung heißt es unter anderem:
„IV.
- Die Druckereileitung erstellt Jahresschichtpläne. Diese legt sie jeweils bis zum 01.12. eines jeden Jahres für das Folgejahr dem Betriebsrat vor. Hat der Betriebsrat gegen den Jahresschichtplan Einwände, so hat er sie binnen einer Frist von zwei Wochen der Druckereileitung mitzuteilen, andernfalls ist der Schichtplan verbindlich.
- Die sich aus den Grundsätzen gem. Nr. II ergebenden freien Tage und Sonntagsarbeitstage sind gleichmäßig zeitlich zu verteilen.
- Zusätzlich erstellt die Druckereileitung Wochenschichtpläne. Diese sind dem Betriebsrat am Donnerstag für die jeweils folgende Woche zuzuleiten. Der Wochensichtplan ist im Betrieb auszuhängen.
V.
Bei zwingender betrieblicher Notwendigkeit, die anders nicht zu beheben ist, können Mitarbeiter einer Schicht auch in einer anderen Schicht eingesetzt werden. Gesundheitliche Gründe und soziale Gesichtspunkte sind zu berücksichtigen.”
Am 25.02.1999 wurde unter Beteiligung der Einigungsstelle der Jahresschichtplan für 1999 vereinbart. Im Jahre 1999 kam es zwischen den Beteiligten zu Streitigkeiten darüber, ob der Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gewahrt habe. In dem vom Betriebsrat eingeleiteten Verfahren 9 BV 36/99 ArbG Dortmund schlossen die Beteiligten am 09.06.1999 folgenden Vergleich:
- „Die Beteiligten sind sich darin einig, dass weiterhin der bisherigen Handhabung entsprechend, donnerstags Gespräche über die Aufstellung des Wochenschichtplans über die folgende Woche zwischen dem Betriebsrat und der Druckereileitung, vertreten durch Herrn J2xxxx, stattfinden werden.
- Die Beteiligten stimmen darin überein, dass es der Zustimmung des Betriebsrates zum Wochenschichtplan nicht bedarf, wenn dieser lediglich die Vorgaben des Jahresschichtplanes umsetzt, der unter dem 25.02.1999 erstellt wurde.
- Die Beteiligten stimmen ferner darin überein, dass es der Zustimmung des Betriebsrates bedarf, falls von den Vorgaben des Jahresschichtplanes im Wochenschichtplan abgewichen wird.
- Die Beteiligten sind sich darin einig, dass ein Wochenschichtplan, der lediglich in einer Umsetzung des Jahresschichtplanes besteht, weder vom Betriebsrat, noch von der Druckereileitung unterzeichnet wird. Enthält der zu erstellende Wochensichtplan jedoch Abweichungen vom Jahresschichtplan, so wird er vom Vertreter des Betriebsrates und von der Druckereileitung unterzeichnet und erlangt damit Rechtsgültigkeit. Er kann insbesondere nicht einseitig abgeändert werden.
- Damit ist das vorliegende Verfahren erledigt.”
Nach Abschluss des Vergleiches traten zwischen den Beteiligten Unstimmigkeiten über Inhalt und Reichweite der Ziffer 4) des Vergleiches auf. Mit dem 30.06.1999 schied ein im Jahresschichtplan aufgeführter Drucker aus dem Arbeitsverhältnis aus.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, nach dem Ausscheiden eines im Jahresschichtplan aufgeführten Arbeitnehmers stelle der Wochenschichtplan nicht lediglich eine Umsetzung des Jahresschichtplans dar. Der Betriebsrat sei daher bei der Erstellung des Wochenschichtplans zu beteiligen. Der Arbeitgeber hat demgegenüber die Auffassung vertreten, auch nach dem Ausscheiden eines im Jahresschichtplan aufgeführten Arbeitnehmers sei die E...