Verfahrensgang
ArbG Minden (Beschluss vom 13.01.2000; Aktenzeichen 3 BV 26/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den am 13.01.2000 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Minden – 3 BV 26/99 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I
Der antragstellende Betriebsrat begehrt die Aufhebung der Einstellung einer Arbeitnehmerin.
Der am Verfahren beteiligte Arbeitgeber betreibt Spielbanken mit insgesamt etwa 800 Arbeitnehmern. Antragsteller ist der im Spielcasino B4x O1xxxxxxxx bestehende Betriebsrat. Im Spielcasino B4x O1xxxxxxxx werden etwa 125 Arbeitnehmer beschäftigt. In dem Bereich „Klassisches Spiel” werden dort etwa 67 Arbeitnehmer beschäftigt, im Bereich „Gästeservice/ Marketing” etwa 25 und im Bereich „Automatenspiel” 12 bis 14 Arbeitnehmer. Im Zuge einer unternehmensweiten Umstrukturierung wurde die Position von Bereichsleitern geschaffen, die den oben erwähnten Bereichen vorstehen.
Mit Schreiben vom 12.01.1999 teilte der Arbeitgeber dem Betriebsrat mit, er habe mit Wirkung vom 16.01.1999 Frau A3xxxx K1xxxxxx als Leiterin des Bereiches „Gästeservice/Marketing” eingestellt. Frau K1xxxxxx sei leitende Angestellte.
Für das Unternehmen des Arbeitgebers besteht ein Organisationshandbuch. Dieses Handbuch enthält unter anderem die Stellenbeschreibungen für den Casinodirektor und für die Bereichsleiter. In der Stellenbeschreibung für den Casinodirektor heißt es unter anderem, der Casinodirektor führe im Rahmen seines Tagesgeschäftes insbesondere folgende Aufgaben durch:
Ziffer 4.2 des Organisationshandbuchs befasst sich mit dem Bereich „Gästeservice/Marketing”. Dort heißt es unter anderem:
„Personaleinsatz und Personalentwicklung: Die Verantwortung für den Personaleinsatz im Bereich GM hat der Bereichsleiter. Hierzu gehören Mitarbeiterdisposition, Regelung von Vertretungen, Urlaubsplanung und die Genehmigung von Urlaubsanträgen sowie Dienstreiseanträgen für eintägige Dienstreisen. Der Bereich Automatenspiel wirkt mit bei der Personalplanung und Personalbeschaffung sowie den innerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen und Personalbeurteilungen.
…
Der Bereichsleiter stellt sicher, daß die für seinen Bereich relevanten Richtlinien beachtet werden. Er hat volle Entscheidungsfreiheit im Rahmen der Budgetgrenzen und Unterschriftenregelungen.
…
Der Bereichsleiter GM verfügt über ein am Jahresanfang mit der Casinodirektion und dem zentralen Fachbereich Geschäftsentwicklung abgestimmtes Budget. Im Rahmen des Stellenplans kann er für seinen Bereich Mitarbeiter einstellen und entlassen.”
Außerdem besteht im Unternehmen des Arbeitgebers eine Unterschriftenregelung. Dort heißt es unter Ziffer 1.2:
„Die Unterschriftsleistung erfolgt grundsätzlich im Vieraugenprinzip. Wer ein Schriftstück unterzeichnet, übernimmt damit die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Bearbeitung des Vorgangs. Die Unterschriftsberechtigten (siehe Anlage) haften gegenüber der Gesellschaft für Schäden, die sich aus einer Fehlbearbeitung oder einer unberechtigten Unterschrift ergeben, und zwar der Bearbeiter für schuldhafte Fehlbearbeitung, der Mitunterzeichner für erkennbare Unrichtigkeiten.”
Unter 2.9 werden in der Unterschriftenregelung die Personalangelegenheiten angesprochen. Dort heißt es unter 2.9.3 „Spielbanken”:
„Der Spielbankdirektor unterschreibt Personalangelegenheiten bis zur Bereichsleiterebene zusammen mit der Geschäftsführung oder einem Beauftragten der Geschäftsführung.
Der Bereichsleiter unterschreibt mit einem zweiten Bereichsleiter oder dem Spielbankdirektor Personalangelegenheiten der tariflichen Mitarbeiter des Spielcasinos.”
Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, Frau K1xxxxxx sei keine leitende Angestellte. Schon aus der Unterschriftenregelung ergebe sich, dass sie nicht selbständig entscheide. Außerdem sei die Personalbefugnis eingeschränkt, weil sie sich nur auf den Bereich „Gästeservice/Marketing” beziehe, weil sie nur im Rahmen des Stellenplans gelte und weil nur befristete Einstellungen vorgenommen werden dürften. Der Betriebsrat hat darauf hingewiesen, dass nach dem Organisationshandbuch die Personalverantwortung beim Casinodirektor liege. Auch wegen der geringen Zahl der im Bereich „Gästeservice/Marketing” beschäftigten Arbeitnehmer sei die Bereichsleiterin Kelleter keine leitende Angestellte.
Der Betriebsrat hat beantragt,
den Arbeitgeber zu verpflichten, die Beschäftigung der Bereichsleiterin Ariane Kelleter aufzuheben.
Der Arbeitgeber hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Arbeitgeber hat die Ansicht vertreten, Frau K1xxxxxx sei leitende Angestellte, da sie zur selbständigen Einstellung und Entlassung berechtigt sei. Die Unterschriftenre...