Tenor
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren im allgemeinen
bis zur Verfahrensunterbrechung |
auf 42.990,00 DM = 21.980,44 [euro] |
und ab Erhebung der Konkursfeststellungsklage |
auf 801,00 DM = 409,54 [euro] |
festgesetzt.
Gründe
Der Streitwert war für das Berufungsverfahren im allgemeinen für die Zeit bis zur Verfahrensunterbrechung durch die Konkurseröffnung (§ 240 ZPO) nach Anhörung der Parteien und ihrer Prozeßbevollmächtigten nach § 10 Abs. 2 BRAGO i.V.m. §§ 3 ff. ZPO für die Zahlungsklage auf die Höhe der eingeklagten Bruttoforderung (42.990,00 DM = 21.980,44 [euro]) festzusetzen.
Für die Zeit nach Aufnahme des Verfahrens durch Umstellung auf die Konkursfeststellungsklage nach § 146 KO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes gem. § 148 KO. Nach dieser Vorschrift ist für Feststellung der Richtigkeit oder des Vorrechts einer Forderung auf das Verhältnis der Teilungsmasse zur Schuldenmasse, mithin auf die Konkursquote, abzustellen, die voraussichtlich auf die streitige Forderung (73.207,25 DM = 37.430,27 [euro]) entfällt (so schonBGH v. 28.01.1953 – VI ZR 49/52, LM Nr. 1 zu § 148 KO; fernerBGH v. 19.02.1964 – Ib 155/62, LM Nr. 2 zu § 148 KO;BGH v. 29.06.1994 – VIII ZR 28/94, LM Nr. 17 zu § 146 KO = ZIP 1994, 1193).
Der Kläger wird mit seiner sog. einfachen Konkursforderung i.S.d. § 61 Abs. 1 Nr. 6 KO voraussichtlich in voller Höhe ausfallen, denn er kann nach der Auskunft des beklagten Konkursverwalters nach dem gegenwärtigen Stand des Konkursverfahrens, welches massearm ist, mit keiner Quote und damit mit keiner Zahlung rechnen. Das Landesarbeitsgericht hat keinen Anlaß, an der Richtigkeit der Angaben des beklagten Konkursverwalters zu zweifeln, zumal der Kläger diese Angaben ebenfalls nicht in Zweifel gezogen hat.
Wie der Streitwert der Konkursfeststellungsklage in einem solchen Falle zu bemessen ist, ist umstritten. Teils wird angenommen, der Streitwert einer Konkursfeststellungsklage sei mit der niedrigsten Gebührenstufe (BGH v. 12.11.1992 – VII ZB 13/92, LM Nr. 4 zu § 148 KO = KTS 1993, 239 = ZIP 1993, 50;OLG Hamm v. 12.04.1984 – 2 W 5/84, ZIP 1984, 1258;LAG Köln v. 05.01.1994 – 10 Ta 192/93, KTS 1994, 345 = ZIP 1994, 639) bzw. der untersten Stufe der (land-)gerichtlichen Zuständigkeit (LG Göttingen v. 04.12.1989 – 2 O 370/89, ZIP 1990, 61) anzusetzen, teils wird die Konkursfeststellungsklage mit mindestens 10% des festzustellenden Forderungsbetrages bewertet (OLG Frankfurt/Main v. 16.02.1970 – 6 W 38/70, NJW 1970, 868;OLG Frankfurt/Main v. 14.05.1986 – 8 U 240/85, ZIP 1986, 1063;LAG Frankfurt/Main v. 19.01.1990 – 15 Sa 1003/89, ARST 1990, 99 = BB 1990, 928;LAG Rheinland-Pfalz v. 28.01.1983 – 6 Sa 840/82, KTS 1983, 570 = ZIP 1983, 595).
Die letztgenannte Ansicht ist abzulehnen, denn durch die Verweisung auf das freie Ermessen wird das Gericht nicht ermächtigt, auf einen höheren oder niedrigeren Wert festzusetzen als den, der sich aus dem in § 148 KO niedergelegten Grundsatz ergibt (OLG Frankfurt/Main v. 21.03.1973 – 7 U 34/72, NJW 1973, 1888). Allerdings erscheint es nicht gerechtfertigt zu sein, den Streitwert einer zweitinstanzlich erhobenen Konkursfeststellungsklage bloß mit der niedrigsten (erstinstanzlichen) Gebührenstufe zu bewerten. Vielmehr ist hier auf den Zuständigkeitsstreitwert abzustellen. Da im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine Berufung ohne Zulassung nur statthaft ist, wenn die Beschwer 800,00 DM (für Berufungen ab 01.05.2000 1.200,00 DM) übersteigt, ist der Streitwert für die Konkursfeststellungsklage dann, wenn mit keiner Quote gerechnet werden kann, auf 801,00 DM = 409,54 [euro] (künftig 1.201,00 DM = 614,06 [euro]) festzusetzen.
Unterschriften
gez. Berscheid
Fundstellen
BuW 2001, 657 |
InVo 2001, 59 |
MDR 2001, 114 |
NZI 2001, 47 |
ZInsO 2001, 384 |