Revision zurückgewiesen 16.01.2002

 

Verfahrensgang

ArbG Hamm (Urteil vom 27.05.1999; Aktenzeichen 4 Ca 1760/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.01.2002; Aktenzeichen 5 AZR 303/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden die am 10.12.1998 und am 27.05.1999 verkündeten Urteile des Arbeitsgerichts Hamm abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 491,95 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich aus einem Bruttobetrag von 351,39 DM ergebenden Nettobetrag seit dem 25.08.1998 und einem weiteren, sich aus einem Bruttobetrag von 140,56 DM ergebenden Nettobetrag seit dem 27.11.1998 zu zahlen und für die Monate Mai, Juni und September 1998 eine berichtigte Lohnabrechnung zu erstellen, in der die erstrittenen Beträge berücksichtigt werden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien, zwischen denen nach Maßgabe der Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes seit 1977 ein Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigung des Klägers als Isolierobermonteur besteht, streiten in der Berufungsinstanz um eine Feiertagsvergütung für vier Feiertage im Jahre 1998 in Höhe von 351,39 DM brutto, eine Entgeltfortzahlung für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit am 29. und 30.09.1998 in Höhe von 175,70 DM brutto, um vermögenswirksame Leistungen für 427,25 Arbeitsstunden im Jahre 1998 in Höhe von 106,81 DM sowie um Berichtigung der Lohnabrechnungen für die Monate April, Mai, Juni und September 1998.

Die vom Kläger erhobenen Ansprüche resultieren daraus, daß der Kläger an jedem Arbeitstag seine Arbeitnehmerkollegen mit einem Firmenwagen zur Baustelle und wieder zurückfährt. Dafür zahlt die Beklagte ihm über seinen sonstigen tariflichen Verdienst hinaus für 3,25 Arbeitsstunden einen zusätzlichen Lohn unter Zugrundelegung eines Stundenlohns von 27,03 DM brutto.

Hinsichtlich des weiteren unstreitigen Tatbestandes, der von beiden Parteien in erster Instanz vorgetragenen Behauptungen und Rechtsansichten sowie der von ihnen gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der am 10.12.1998 und am 27.05.1999 verkündeten Urteile des Arbeitsgerichts Hamm Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat durch die oben erwähnten Urteile die Klagen abgewiesen.

Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Urteile verwiesen.

Gegen das am 10.12.1998 verkündete und dem Kläger am 14.12.1998 zugestellte Urteil hat dieser mit einer am 13.01.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schrift seines Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren am 12.02.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Gegen das am 27.05.1999 verkündete und dem Kläger am 02.06.1999 zugestellte Urteil hat dieser mit einer am 30.06.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schrift seines Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren am 28.07.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die vom Arbeitsgericht vertretene Auffassung, die zusätzliche Vergütung für die Fahrzeiten finde bei der Entgeltfortzahlung aus Anlaß eines gesetzlichen Wochenfeiertags oder einer Arbeitsunfähigkeit keine Berücksichtigung, da die Kraftfahrertätigkeit nicht als Arbeitszeit angesehen werden könne und es sich dabei lediglich um ein Entgelt außerhalb des Arbeitslohnes handele. Er bekräftigt seine diesbezügliche Auffassung, die zusätzliche Vergütung sei auch in die Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei Arbeitsunfähigkeit sowie in die Berechnung der vermögenswirksamen Leistungen mit einzubeziehen.

Der Kläger beantragt, in Abänderung der am 10.12.1998 und am 27.05.1999 verkündeten Urteile des Arbeitsgerichts Hamm die Beklagte zu verurteilen,

  1. an den Kläger 527,09 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich aus einem Bruttobetrag von 351,39 DM ergebenden Nettobetrag seit dem 25.08.1998 und einem weiteren sich aus einem Bruttobetrag von 175,70 DM ergebenden Nettobetrag seit dem 27.11.1998 zu zahlen,
  2. 106,85 DM netto auf das Konto des Klägers für vermögenswirksame Leistungen zu zahlen.
  3. Für die Monate April, Mai, Juni und September 1998 eine berichtigte Lohnabrechnung zu erstellen, in der die erstrittenen Beträge berücksichtigt werden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts und verbleibt bei ihrer Ansicht, daß die Fahrertätigkeit keine Arbeitszeit im Sinne des Bundesrahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes (BRTV-Bau) sei und deshalb zur Ermittlung der Entgeltfortzahlungshöhe sowie der vermögenswirksamen Leistungen auch nicht herangezogen werden könne.

Im übrigen wird wegen einiger Verdeutlichungen, Ergänzungen und Bekräftigungen des beiderseitigen Parteivorbringens sowie des Setzens anderer Akzente gegenüber dem Vortrag in erster Instanz auf den vorgetragenen...

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