Entscheidungsstichwort (Thema)
tarifliche Ausschlussfrist. Sterbegeld;. Hinterbliebene;
Leitsatz (amtlich)
Die tariflichen Ausschlussfristen des § 13 Ziffer 3 Bezirks-MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer im privaten Güterverkehrsgewerbe NRW erfassen nicht den Anspruch der Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers auf Sterbegeld.
Normenkette
Bezirks-Zusatztarifvertrag - A/NRW i.d.F. des Änderungstarifvertrages vom 14. Februar 1986 (BZT-A/NRW) § 6 Abschn. B Abs. 7
Verfahrensgang
ArbG Iserlohn (Entscheidung vom 22.09.1999; Aktenzeichen 1 Ca 1132/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 22.09.1999 – 1 Ca 1132/99 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.815,00 DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Sterbegeld.
Die über 70 Jahre alte, seit 1981 verwitwete Klägerin ist die Mutter des am 10.12.1998 an den Folgen eines Betriebsunfalls verstorbenen C…………. F……………… Der ledige Verstorbene war zu diesem Zeitpunkt 30 Jahre alt und lebte mit der Klägerin in einem gemeinsamen Haushalt. Er stand bei der Beklagten seit dem 13.03.1995 in einem Arbeitsverhältnis. Sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 4.200,00 DM. Auf das Arbeitsverhältnis hatten kraft beiderseitiger Tarifbindung die Bestimmungen des Bezirksmanteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im privaten Güterverkehrsgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.06.1994 (Bezirks-MTV) Anwendung gefunden. Die Beklagte war am 31.12.1997 aus dem Arbeitgeberverband des Speditionsgewerbes NRW ausgetreten.
§ 11 Bezirks-MTV lautet:
Sterbegeld
1. Im Sterbefall eines Arbeitnehmers, der mindestens 5 Jahre dem Betrieb ununterbrochen angehört hat, ist den unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen ein Sterbegeld in Höhe des zuletzt bezogenen Lohnes für vier Wochen zu zahlen.
2. Bei Todesfall durch Betriebsunfall erhalten die unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers, der mindestens ein Jahr ununterbrochen dem Betrieb angehört hat, ein Sterbegeld in Höhe des zuletzt bezogenen Lohnes für sechs Wochen. Der Anspruch entfällt, wenn der verstorbene Arbeitnehmer den Betriebsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, z. B. wenn der Betriebsunfall auf Trunkenheit des Arbeitnehmers zurückzuführen ist.
3. Als Hinterbliebene gelten Ehegatten, Eltern, Pflegeeltern und Kinder, gleich, ob es sich um leibliche oder um Adoptivkinder handelt.
4. Die Verpflichtung entfällt, soweit der Arbeitgeber durch eine andere betriebliche Regelung (freiwillige Unfall- oder Sterbegeldversicherung) Vorsorge für den Arbeitnehmer getroffen hat.
5. Bei mehreren Anspruchsberechtigten kann der Arbeitgeber mit befreiender Wirkung an einen der Anspruchsberechtigten zahlen.
Mit Schreiben vom 16.02.1999, der Beklagten zugegangen am 18.02.1999, zeigte die Gewerkschaft ÖTV die Vertretung der „rechtlichen Interessen der Hinterbliebenen des Herrn C…………. F…………….., T…………….. …, ………. H………., und zwar Herrn R……. F…………….., An der W…………….., ………. H……….” an und machte „namens und im Auftrag von den Hinterbliebenen” das Sterbegeld gemäß § 11 Ziffer 2 Bezirks-MTV geltend. R…….. F…………….. ist der Bruder des Verstorbenen. Insbesondere wegen dieses Umstandes lehnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 19.02.1999 unter Hinweis auf § 11 Ziffer 3 Bezirks-MTV die Zahlung von Sterbegeld ab. Mit Schreiben vom 04.03.1999 stellte die Gewerkschaft ÖTV klar, dass die Mutter des Verstorbenen, die jetzige Klägerin, anspruchsberechtigte Hinterbliebene im Sinn des § 11 Bezirks-MTV sei und diese den Anspruch geltend mache.
Mit der am 15.04.1999 beim Arbeitsgericht Iserlohn eingegangenen Klage hat die Klägerin ihren Anspruch weiterverfolgt, wobei sie die Forderung auf der Grundlage der Monatsvergütung von 4.200,00 DM brutto mit 5.815,38 DM errechnet hat.
Die Berufung der Beklagten auf tarifliche Verfallfristen hat die Klägerin für arglistig gehalten, weil die Beklagte keine ordnungsgemäße Lohnabrechnung für Dezember 1998 erteilt habe. Die Ausschlussfrist habe demgemäß auch noch gar nicht zu laufen begonnen gehabt. Schließlich habe ihr Sohn Rudolf in ihrem Auftrag die Rechtsschutz gewährende Einzelgewerkschaft aufgesucht und die Geltendmachung des Sterbegeldes veranlasst.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.815,38 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.04.1999 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin gemäß § 13 Bezirks-MTV für verfallen gehalten. Diese Tarifbestimmung lautet:
Ausschlußfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis
1. Der Arbeitnehmer ist zur sofortigen Nachprüfung der Lohnabrechnung und des ausgezahlten Lohnbetrages verpflichtet. Stimmt der Geldbetrag mit dem Lohnnachweis nicht überein, so hat der Arbeitnehmer dies unverzüglich dem Auszahlenden zu melden.
2. Ansprüche aus Mehrarbeit,...