Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Entgeltfortzahlung - Speditionsgewerbe

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aus § 17 BMTV Speditionsgewerbe bzw. § 7 Nr 3 MZV Güter- und Möbelfernverkehr iVm § 4 Abs 1 und 1a EntgFG ergibt sich, daß Basis für die Entgeltfortzahlung die regelmäßige Arbeitszeit des erkrankten Arbeitnehmers ist. Es liegen dann keine nicht zu berücksichtigenden Überstunden vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund vorausgegangener Abrede in stetiger Wiederholung von Woche zu Woche zu einer immer gleich bleibenden, fest vereinbarten Arbeitsstundenzahl zur Arbeitsleistung herangezogen wurde, ohne daß diese Arbeitsstunden aufgrund bestimmter betriebliche Auftragserfordernisse zu leisten waren.

2. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 500/00.

 

Verfahrensgang

ArbG Bocholt (Aktenzeichen 3 Ca 504/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.07.1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien, zwischen denen nach Maßgabe der Bundesmanteltarifvertrages für das Speditionsgewerbe (BMTV-Speditionsgewerbe) und des Bezirksmanteltarifvertrages für den Güter- und Möbelfernverkehr (BEZ.MTV-Güter- und Möbelfernverkehr) seit dem 17.07.1974 ein Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigung des Klägers als Lkw-Fahrers gegen einen Stundenlohn von 17,36 DM brutto besteht, streiten um einen Differenzbetrag aus einer Entgeltfortzahlung für 13 Arbeitstage im Januar 1999 und 6 Arbeitstage im März 1999 infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit in Höhe von insgesamt 2.849,94 DM brutto.

In dem Zeitraum Oktober bis Dezember 1998 leistete der Kläger an 65 Arbeitstagen 1082,08 Arbeitsstunden, was einem Tagesschnitt von 16,74 Stunden entspricht.

Die Berechnung der Entgeltfortzahlung während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Januar und März 1999 rechnete die Beklagte mit 10 Arbeitsstunden auf der Grundlage des tariflichen Stundensatzes von 17,36 DM brutto ab.

Hinsichtlich des weiteren unstreitigen Tatbestandes, der von beiden Parteien in erster Instanz vorgetragenen Behauptungen und Rechtsansichten sowie der von ihnen gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des am 29.07.1999 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Bocholt Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat durch das erwähnte Urteil die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Gegen dieses, dem Kläger am 05.10.1999 zugestellte Urteil hat dieser mit einer am 04.11.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schrift seiner Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren am 18.11.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die vom Arbeitsgericht vertretene Auffassung, wonach Basis für die Entgeltfortzahlung die regelmäßige Arbeitszeit von 39 Arbeitsstunden in der Woche sei, und bekräftigt seine Auffassung, daß Überstunden, die mit einer gewissen Stetigkeit und Dauer anfielen, zur regelmäßigen Arbeitszeit zu rechnen und dementsprechend auch bei Arbeitsunfähigkeit zu vergüten seien, zumal wenn die Parteien, wie geschehen, durch Aufstellung bestimmter Tourenpläne im Güterfernverkehr regelmäßig eine erhöhte Arbeitszeit von ca. 70 Stunden pro Woche vereinbart und die tarifliche Arbeitszeit von 39 Arbeitsstunden pro Woche verlängert hätten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 29.07.1999 abzuändern und nach dem erstinstanzlich zuletzt gestellten Antrag zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts und bekräftigt ihren Standpunkt, daß nach der ab dem 01.01.1999 geltenden Fassung des § 4 EFZG Überstunden bei der Bemessung der Entgeltfortzahlung auch dann nicht zu berücksichtigen seien, wenn diese regelmäßig geleistet würden.

Im übrigen wird wegen einiger Verdeutlichungen, Ergänzungen und Bekräftigungen des beiderseitigen Parteivorbringens sowie des Setzens anderer Akzente gegenüber dem Vortrag in erster Instanz auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die aufgrund entsprechender Beschwer statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch ordnungsgemäß begründete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg und führt zur Zurückweisung.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Januar und März 1999 unter Einbeziehung der in der Vergangenheit über die tarifliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit.

Gemäß § 17 BMTV-Speditionsgewerbe bzw. § 7 Nr. 3 BEZ. MTV- Güter- und Möbelfernverkehr in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 1 a Satz 1 EFZG ist dem Arbeitnehmer im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen das ihm bei der für i...

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