Entscheidungsstichwort (Thema)

Ruhen des Anspruchs auf Übergangsversorgung gemäß Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2 x zum BAT ebenfalls bei Nichtinanspruchnahme einer Altersrente mit Abschlag

 

Leitsatz (amtlich)

Auf Grund der Bestimmung in Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2 x zum BAT ruht bei einem Angestellten, der zuvor von seinem öffentlichen Arbeitgeber im kommunalen feuerwehrtechnischen Einsatzdienst beschäftigt worden ist, der Anspruch auf Übergangsversorgung auch dann, wenn und solange dieser Angestellte einen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Abschlag nicht geltend macht.

 

Normenkette

SGB VI §§ 36, 236 Abs. 1; SR 2 x zum BAT Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Rheine (Urteil vom 18.10.2001; Aktenzeichen 1 Ca 1262/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.08.2003; Aktenzeichen 3 AZR 360/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 18.10.2001 – 1 Ca 1262/01 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien haben sich in beiden Instanzen ihres hier vorliegenden Rechtsstreits darüber gestritten, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger, den die Beklagte seit dem 12.07.1976 als „Feuerwehrtechnischen Angestellten” im Sinne der Nr. 1 der SR 2 x zum BAT beschäftigt hat, dessen bisheriges Arbeitsverhältnis zur Beklagten auf Antrag des am 01.02.13xx geborenen Klägers gemäß Nr. 5 der SR 2 x zum BAT mit Ablauf des 31.03.1999 beendet worden ist und dem die Beklagte seit dem 01.04.1999 eine Übergangsversorgung nach Nr. 4 der SR 2 x zum BAT gezahlt hat, deswegen die Übergangsversorgung gemäß Nr. 4 der SR 2 x zum BAT auch noch im Zeitraum vom 01.04. bis zum 31.07.2002 zu leisten, weil dem Kläger seitens der Bundesknappschaft die gesetzliche Altersrente nur dann ohne jegliche Abschläge erbracht wird, wenn der Kläger bei der Bundesknappschaft die Zahlung der gesetzlichen Altersrente erst mit Wirkung vom 01.08.2002 beantragt.

Dabei ist für die gerichtliche Entscheidung der vorstehenden beidinstanzlichen Streitfrage der Parteien zum einen von rechtlicher Bedeutung,

dass im Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – LBG NRW – in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.05.1981 (GV NRW S. 234) sowie hierbei in der teilweisen Neufassung durch das Gesetz vom 06.07.1993 (GV NRW S. 468) u.a. Folgendes aufgenommen ist:

㤠1 Geltungsbereich

(1) Das Landesbeamtengesetz gilt, soweit es im einzelnen nichts anderes bestimmt, für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) …

§ 30 Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch

(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften.

§ 44 Erreichen der Altersgrenze

(1) Für die Beamten ist das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. …

(2) Die Beamten auf Lebenszeit und auf Zeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand. …

(3) Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte erfordern, kann die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Stelle mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des Beamten den Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Dauer, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausschieben. …

(4) bis (5) …

§ 192 Ruhestand nach 60 Lebensjahren

Die Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. § 44 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Eintritt in den Ruhestand um bis zu zwei Jahren hinausgeschoben werden kann.

§ 197 Beamte der Berufsfeuerwehren

(1) Auf die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes und in den Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbänden finden die für die Beamten allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Es gelten § 189 Abs. 1 Satz 1, § 190, außerdem für die Beamten in den Feuerwehren § 192, für die Beamten in den Feuerwehren des Landes § 187 Abs. 3 sowie für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes § 189 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(3) …

§ 198 Justizvollzugsbeamte

Für die Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten gilt § 192 entsprechend.”

Zum anderen ist von rechtlichem Interesse, dass im Tarifvertragsgesetz – TVG – in der Fassung vom 25.08.1969 (BGBl. I S. 1323) u.a. Folgendes bestimmt ist:

㤠3 Tarifgebundenheit

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist.

(2) bis (3) …

§ 4 Wirkung der Rechtsnormen

(1) Die Rechtsnorm...

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