Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusammenfassende Leistungsbeurteilung im Arbeitszeugnis
Leitsatz (amtlich)
Will ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein „gehobenes Befriedigend” bescheinigen, ist dies mit der Formulierung „zur vollen Zufriedenheit” zum Ausdruck zu bringen.
Normenkette
BGB § 630
Verfahrensgang
ArbG Detmold (Urteil vom 27.11.2001; Aktenzeichen 2 Ca 722/01) |
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Rechenzentrums wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 27.11.2002 – 2 Ca 722/01 – teilweise abgeändert.
Der Tenor wird wie folgt neu gefasst:
Das beklagte Rechenzentrum wird verurteilt, dem Kläger Zug um Zug gegen die Rückgabe des Zwischenzeugnisses vom 05.03.2001 ein neues Zeugnis zu erteilen, in dem der 4. Absatz, 2. Satz, wie folgt abgeändert ist:
„Er war verantwortungsbewusst, selbständig und führte die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer vollen Zufriedenheit aus.”
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen
- der Kläger zu 2/5,
- das beklagte Rechenzentrum zu 3/5.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Wortlaut eines Zwischenzeugnisses.
Der Kläger ist seit dem 30.01.1989 als Angestellter auf Grund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12.01.1989 bei dem beklagten Rechenzentrum beschäftigt.
Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis unter anderem nach den Bestimmungen des BAT und der ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Unter dem 05.03.2001 erteilte das beklagte Rechenzentrum dem Kläger auf dessen Antrag ein Zwischenzeugnis, dessen zweiter Satz im Absatz 4 wie folgt lautet:
„Er war verantwortungsbewusst, durchaus selbständig und führte die ihm übertragenen Arbeiten stets zu unserer Zufriedenheit aus.”
Ein Verlangen auf Berichtigung dieses Satzes in die Formulierung „er war sehr verantwortungsbewusst, sehr selbständig und führte die ihm übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollen Zufriedenheit aus” vom 10.04.2001 lehnte das beklagte Rechenzentrum mit Schreiben vom 11.04.2001 ab.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihm lediglich befriedigende Leistungen bescheinigt.
Er habe jedoch Anspruch auf eine gute, überdurchschnittliche Bewertung, solange der Arbeitgeber Defizite nicht substantiiert darlege und notfalls beweise.
Zudem stehe die Beurteilung im Widerspruch zu einem innerbetrieblichen Schreiben vom 14.03.1996 betreffend seiner Höhergruppierung, in dem ihm, insoweit unstreitig, bescheinigt werde, dass er die von ihm ausgeführten Arbeiten gewissenhaft und zügig zur vollen Zufriedenheit erledigt habe.
Der Kläger hat beantragt,
das beklagte Rechenzentrum zu verurteilen, ihm Zug um Zug gegen Rückgabe des Zwischenzeugnisses vom 05.03.2001 ein neues Zeugnis zu erteilen, in dem der vierte Absatz wie folgt abgeändert ist:
„Er war sehr verantwortungsbewusst, sehr selbständig und führte die ihm übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollen Zufriedenheit aus”.
Das beklagte Rechenzentrum hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Seiner Meinung nach sei dem Kläger mit der Formulierung „stets zur Zufriedenheit” ein gehobenes befriedigend attestiert worden. Insoweit entspreche das Zeugnis dem Führungs- und Leistungsverhalten des Klägers.
Die Darlegungslast für eine bessere Leistungsbeurteilung liege insoweit bei dem Kläger.
Ein Berichtigungsanspruch ergebe sich insbesondere nicht aus der Formulierung des internen Schreibens vom 14.03.1996; hierbei sei zu berücksichtigen, dass dieses zur Vorlage gegenüber der Geschäftsführung gedient habe und es sich eben nicht um Zeugnis gehandelt habe, zum anderen könne nicht geleugnet werden, dass die Beurteilung vor fünf Jahren erfolgt sei und Leistungen von Arbeitnehmern Schwankungen unterworfen seien.
Auch bei den weiteren vom Kläger gewünschten Änderungen müsse berücksichtigt werden, dass einem Arbeitgeber bei der Formulierung von Werturteilen ein nicht nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zustehe.
Mit Urteil vom 27.11.2001 hat das Arbeitsgericht das beklagte Rechenzentrum verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe des Zwischenzeugnisses vom 05.03.2001 ein neues Zeugnis zu erteilen, in dem der vierte Absatz wie folgt abgeändert ist:
„Er war verantwortungsbewusst, selbständig und führte die ihm übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollen Zufriedenheit aus”.
Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, mit der Beurteilung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit” bescheinige die Beklagte dem Kläger eine Tätigkeit, die durchgehend ohne jegliche Beanstandung gegeben sei. Hiervon sei auszugehen, da das beklagte Rechenzentrum keine Beanstandungen vorgetragen habe.
Ferner habe der Kläger Anspruch auf Entfernung des Wortes „durchaus” bei der Beurteilung der Selbständigkeit. Hiermit werde eine Einschränkung der Selbständigkeit dargestellt, wofür die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig sei.
Hingegen habe der Klä...