Entscheidungsstichwort (Thema)
Probezeit, Kündigung, Mobbing, Schadensersatz
Normenkette
BGB §§ 138, 242
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Entscheidung vom 12.05.2000; Aktenzeichen 1 Ca 5231/99) |
Tenor
Klägerin behauptet, sie sei durch Mobbing ihrer Arbeitskollegen vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis gedrängt worden und verlangt Schadensersatz vom Arbeitgeber.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteildes Arbeitsgerichts Dortmund vom 12.05.2000 – 1 Ca 5231/99 – wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen unberechtigter Entlassung.
Die Beklagte ist eine verselbstständigte Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern zur Datenerfassung, Datenbankrecherche und Datenaustausch. Sie beschäftigte in der zweiten Jahreshälfte 1999 27 Mitarbeiter/innen.
Die 52jährige Klägerin ist gelernte Einzelhandelskauffrau. Sie war in der ersten Jahreshälfte 1999 arbeitslos und trat – nach Absolvierung eines „Schnuppertages” im April 1999 – zum 01.07.1999 als Datentypistin in die Dienste der Beklagten. Der abgeschlossene Arbeitsvertrag sah eine 6-monatige Probezeit mit 2-wöchiger Kündigungsfrist vor.
Zwischen der Klägerin und den übrigen Mitarbeiter/innen des Büros kam es alsbald zu Spannungen. Die Klägerin, die dies als „Mobbing” empfand, wandte sich ca. 3 Wochen nach Einstellungsbeginn an die Geschäftsführung der Beklagten. Diese ordnete daraufhin eine Umsetzung der Klägerin in einen anderen Büroraum an. Sie erhielt am 08.10.1999 ihre Kündigung zum 31.10.1999. Bei dem Kündigungsgespräch versicherte ihr der Personalleiter, dass die Entlassung nicht aufgrund von Leistungsmängeln erfolge. Zuvor hatte die Beklagte bereits ein Zwischenzeugnis erteilt, in welchem die Leistungen der Klägerin wie folgt beurteilt wurden:
„Frau K…… hat die an sie gerichteten Aufgaben selbständig mit großem Fleiß stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt und verfügt über eine schnelle und gute Auffassungsgabe.”
In der Arbeitsbescheinigung gegenüber dem Arbeitsamt gab die Beklagte zunächst an, dass vertragswidriges Verhalten der Klägerin Anlass für die Entlassung gewesen sei. Dies korrigierte sie jedoch nach einer Anfrage des Arbeitsamtes dahin, dass die unternehmerische Leistungsbeurteilung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt habe. Die Klägerin bezog seit dem 01.11.1999 Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 481,70 DM. Sie hat inzwischen wieder eine neue Arbeitsstelle.
Mit ihrer am 15.10.1999 vor dem Arbeitsgericht Dortmund erhobenen Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Kündigung vom 08.10.1999 das Arbeitsverhältnis nicht zum 31.10.1999 beendet und im Übrigen die Beklagte Schadensersatz in Höhe von 3.095,08 DM brutto nebst 4 % Rechtshängigkeitszinsen zu leisten habe. Außerdem ist ein Zeugnisberichtigungsantrag gestellt worden, der sich jedoch zwischen den Instanzen erledigt hat.
Die Klägerin hat ihre Klage damit begründet, dass ihre Entlassung auf Mobbing ihrer Arbeitskollegen/innen zurückzuführen sei. Diese hätten es von vornherein abgelehnt, ihr bei der Einarbeit behilflich zu sein. Sie sei von diesen regelrecht geschnitten worden. Auch nach der Umsetzung in einen anderen Büroraum sei sie vom Hass ihrer Kollegen/innen verfolgt worden. Der Arbeitskollege K. habe an einem von ihr gefertigten Schreiben eine nicht dazugehörige Anlage beigefügt, um ihr einen Fehler unterschieben zu können. Anschließend habe er den angeblichen Fehler bei der Beklagten gemeldet mit der Absicht, durch das Anschwärzen ihre Entlassung herbeizuführen. Dieses Ziel habe er offenbar auch erreicht, da ihr unmittelbar darauf die Kündigung ausgehändigt worden sei.
Aus dieser Vorgeschichte, so die Klägerin, ergebe sich, dass die Kündigung nicht rechtens sein könne. Außerdem sei die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet. Geltend gemacht werde bis zum Auslaufen der Probezeit (2 Monate) die Differenz zwischen ihrem Gehalt und dem Arbeitslosengeld in der Gesamthöhe von 3.095,08 DM.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat betont, dass die Entlassung der Klägerin während der Probezeit aufgrund ihrer Gesamtbeurteilung erfolgt sei. Das von ihr behauptete Mobbing hat die Beklagte bestritten. Auch könne die Darstellung der Klägerin über die falsche Anschuldigung ihres Arbeitskollegen K. so nicht richtig sein. Denn den von der Klägerin bearbeiteten Vorgang habe diese bis zum Postausgang unter Kontrolle gehabt. Auch bestehe kein Zusammenhang zwischen dem Kündigungsausspruch und der angeblichen Fehlermeldung des Kollegen K..
In keinem Falle könne ihr ein zu Schadensersatz verpflichtendes fürsorgewidriges Verhalten angelastet werden. Vielmehr sei sie den Belangen der Klägerin durchaus aufgeschlossen gewesen, was sich u. a. darin zeige, dass man sie wunschgemäß umgesetzt habe.
Das Arbeitsgericht hat durch sein am 12.05.2000 verkündetes Teil-Urteil (der Zeugnisberichtigungsanspruch war noch rechtshängig) die Klage abgewiesen. Es hat die Kündigung vom 08.10.1999 wede...