Entscheidungsstichwort (Thema)

Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

 

Leitsatz (redaktionell)

Aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergibt sich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Rücknahme und Entfernung einer unberechtigten Abmahnung.

 

Orientierungssatz

Gegen die Entscheidung ist unter dem Aktenzeichen 5 AZR 101/84 Revision eingelegt.

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 14.06.1983; Aktenzeichen 1 Ca 1060/83)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.11.1985; Aktenzeichen 5 AZR 101/84)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI446052

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