Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsübergang. Eintritt in Betriebsrentenverpflichtung. Geringfügige Beschäftigung
Leitsatz (amtlich)
Ist eine Versorgungsanwartschaft bereits gem. § 6 BetrAVG zum Vollrecht geworden, arbeitet der zuvor vollzeitig beschäftigte Arbeitnehmer aber noch geringfügig in Teilzeit weiter, so tritt ein Betriebserwerber, auf den dieses Teilzeitarbeitsverhältnis übergeht, gem. § 613 a I BGB nicht in die Betriebsrentenverpflichtung ein.
Normenkette
BetrAVG §§ 1, 6-7; BGB § 613a
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 14.06.2001; Aktenzeichen 16 Ca 1519/01) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.06.2001 – 16 Ca 1519/01 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Einstandspflicht des Beklagten für einen Versorgungsanspruch der Klägerin.
Die am 17.06.1930 geborene Klägerin war von 1962 bis Anfang 1976 Kommanditistin der Firma Z. & A. K. Von einem Gesellschaftskapital von 80.000,00 DM hielt sie einen Teil von 10.000,00 DM. Sie war in dieser Zeit ununterbrochen ganztags für die Firma tätig und für den kaufmännischen Bereich, insbesondere die Buchhaltung, zuständig. Im Jahre 1976 übertrug sie ihre Gesellschaftsanteile auf ihren Ehemann.
Ab dem 01.12.1976 wurde die Klägerin von der Firma Z. & A. K. als Prokuristin und für die Buchhaltung zuständige kaufmännische Angestellte zu einem Grundgehalt von anfänglich 2.000,00 DM brutto im Monat beschäftigt. Der diesbezügliche Arbeitsvertrag wurde am 30.12.1976 geschlossen (Anlage K 1 zur Klageschrift).
Am 20.12.176 erteilte die Firma Z. & A. K. der Klägerin eine Pensionszusage (Anlage K 2 zur Klageschrift). Darin heißt es:
Die Firma Z. u. A. K. macht Frau G. A. hiermit eine Pensionszusage. Sie verpflichtet sich danach, bei Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren oder bei ärztlich nachgewiesener Berufsunfähigkeit eine Pension auf die Dauer von zunächst 10 Jahren zu gewähren. Sollte vor Ablauf dieses Zeitraums der Pensionsberechtigte versterben, so stehen seinen Erben die gleichen Vergütungen für die Restlaufzeit zur Verfügung.
Die Höhe dieser Pension beträgt 60 % der zuvor gewährten Gehaltsbezüge und soll auch in der Folge immer 60 % der Vergütungen betragen, die der eventuell noch aktiv tätigen Ehefrau des Mitgesellschafters zufließen.
Diese Zusage gewährt die Firma Z. u. A. K. einerseits dafür, dass die Ehefrauen der Gesellschafter in unermüdlicher Weise mit für den Aufbau der Firma gesorgt haben. Darüber hinaus ist sie auch ein Ausgleich dafür, dass den meisten der übrigen Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung durch Direktversicherung gewährt wurde.
Im Jahre 1977 trat eine GmbH als Komplementär in die Z. & A. K. ein. Diese firmierte ab 1982 als Z. A. G. & K..
Unter dem 11.10.1991 beantragte die Klägerin vorgezognes Altersruhegeld bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Diese billigt ihr eine gesetzliche Altersrente ab dem 01.12.1991 zu.
Im Hinblick auf die rentenrechtliche Hinzuverdienstgrenze arbeitete die Klägerin seit dem 01.12.1991 als geringfügig teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin zu einem monatlichen Gehalt von 480,00 DM für die Firma Z. & A. G. & C. K..
Am 02.01.1992 übernahm die Firma B. & H. G. den gesamten Geschäftsbetrieb der Z. & A. G. &. K. In § 3 des Kaufvertrages (Anlage K 5 zur Klageschrift) heißt es auszugsweise:
(1) Der unter § 1 Buchstabe a – c geschuldete Nettokaufpreis (TDM 3.026,5) ist wie folgt fällig und zahlbar:
– im Teilbetrag von DM 134.000,00 durch Übernahme der Pensionsverpflichtung (vgl. Anlage 2) zugunsten der Frau G. A. für 10 Jahre mit monatlich DM 2.034,00 zuzüglich jährliche Tarifänderungen
…
Unter § 5 heißt es:
Die Beteiligten sind sich einig, dass der Käufer gem. § 613a BGB das gesamte Personal des Verkäufers nach den bestehenden Arbeitsverträgen übernimmt (vgl. Anlage 3).
In der Anlage 3 zu dem Kaufvertrag ist die Klägerin mit Eintrittsdatum 01.12.1976 und der Tätigkeitsbezeichnung „Buchhaltung” sowie dem Vermerk „auf Basis 480,00 DM mtl. bis 31.03.1992” aufgeführt.
Während der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass das Teilzeitarbeitsverhältnis mit der Klägerin gemäß § 613a BGB auf die Firma B. & H. G. übergegangen ist, trägt die Klägerin vor, sie habe dort bis zum 31.03.1992 zu einem Gehalt von monatlich 500,00 DM gearbeitet.
Ab dem 01.03.1992 zahlte die Firma B. & H. G. an die Klägerin die sich aus der Pensionszusage ergebende Betriebsrente in Höhe von 2.043,00 DM monatlich.
Am 01.07.1999 wurde über das Vermögen der Firma B. & H. G. das Anschlusskonkursverfahren eröffnet. Diese zahlte seit diesem Zeitpunkt keine Betriebsrente mehr an die Klägerin. Die Klägerin begehrt Zahlung von Seiten des Beklagten bis zum Ende der zehnjährigen Zusagedauer am 28.02.2002.
Sie hat beantragt,
- der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 44.946,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit...