Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Sozialarbeiterin - Diskriminierungsverbot
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Voraussetzungen eines Höhergruppierungsanspruchs wegen Verstoßes einer tariflichen Vergütungsnorm gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot nach Art 119 EGV (juris: EWGVtr) in Verbindung mit der Richtlinie 75/117/EWG (juris: EWGRL 117/75) des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen vom 10.02.1975 ist grundsätzlich der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin darlegungs- und beweispflichtig.
2. Da die Frage der gerechten Entlohnung zum klassischen Aufgabenbereich der durch Art 9 Abs 3 GG geschützten Tarifautonomie gehört, muß den Tarifparteien bezüglich der Gleichwertigkeit von Arbeiten eine Einschätzungsprärogative zuerkannt werden.
3. Eine solche Einschätzungsprärogative der Tarifparteien besteht auch im Hinblick auf sogenannte objektive Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben und mögliche Unterschiede beim Entgelt rechtfertigen können.
Orientierungssatz
Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 264/96.
Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Entscheidung vom 21.06.1995; Aktenzeichen 3 Ca 704/92) |
Nachgehend
BAG (Entscheidung vom 10.12.1997; Aktenzeichen 4 AZR 264/96 Urteil: Zurückweisung) |
Fundstellen
ZTR 1996, 505 (Leitsatz 1-3) |
Bibliothek, BAG (Leitsatz 1-3 und Gründe) |
LAGE, (Leitsatz 1-3 und Gründe) |
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