Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzfeststellungsklage. Vorläufiges Bestreiten durch Insolvenzverwalter
Leitsatz (amtlich)
Entscheidungserhebliche Begründung auf S. markiert (Kernsatz markieren oder kurze Inhaltsangabe)
Eine Insolvenzfeststellungsklage (§ 179 InsO) ist auch dann zulässig, wen der Insolvenzverwalter die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung nur vorläufig bestritten hat.
Nach § 181 InsO kann die Feststellung nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist. Einer Beschränkung des Betrages steht der Schutzzweck des § 181 InsO nicht entgegen.
Normenkette
InsO §§ 179, 181
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Urteil vom 21.11.2002; Aktenzeichen 6 Ca 266/02) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des ArbG Hannover vom 21.11.2002 – 6 Ca 266/02 – teilweise abgeändert:
Die Forderung des Klägers wird in Höhe von 4.762,73 EUR zur Insolvenztabelle festgestellt:
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung einer Lohnforderung, die der Beklagte als Insolvenzverwalter bestritten hat. Der Kläger war bei dem späteren Insolvenzschuldner aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages seit dem 03.04.2000 als Elektromonteur mit einem Bruttostundenlohn in Höhe von 23,00 DM beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die mit der Christlichen Gewerkschaft Metall für die Elektrohandwerke in Niedersachsen/Bremen abgeschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.
Mit der am 13.05.2002 erhobenen Klage nahm der Kläger den späteren Insolvenzschuldner auf Zahlung einer Restvergütung für das Jahr 2001 in Höhe von 3.444,50 EUR, für den Monat Januar 2002 in Höhe von 1.318,23 EUR sowie für den Zeitraum vom 01.02.2002 bis zum 30.04.2002 in Höhe von 3.954,69 EUR in Anspruch. Zur Begründung führte er aus, sein ehemaliger Arbeitgeber habe im Jahr 2001 nur Abschlagszahlungen geleistet. Am 25.02.2002 habe er eine Lohnabrechnung für den Monat Januar 2002 erhalten; diese weise einen Nettoverdienst in Höhe von 1.318,23 EUR aus. Er gehe davon aus, dass er auch in den Monaten Februar bis April 2002 einen Nettoverdienst in Höhe von mindestens 1.318,23 EUR erzielt habe. Auf den sich für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 30.04.2002 ergebenden Nettoverdienst in Höhe von 5.272,92 EUR (1.318,23 × 4) habe der spätere Insolvenzschuldner lediglich 800,00 EUR gezahlt.
Der spätere Insolvenzschuldner erteilte unter dem 29.04.2002 Lohnabrechnungen für die Monate Februar, März und April sowie unter dem 13.05.2002 eine Lohnabrechnung für den Monat Mai 2002. Ausweislich dieser Abrechnungen ergibt sich für den Kläger ein Nettoverdienst für den Monat Februar 2002 in Höhe von 1.147,08 EUR, für den Monat März 2002 in Höhe von 1.176,83 EUR, für den Monat April 2002 in Höhe von 1.240,27 EUR sowie für den Monat Mai 2002 in Höhe von 461,34 EUR. Dem Konto des Klägers wurde am 11.03.2002 ein Betrag in Höhe von 800,00 EUR als Lohnabschlag für den Monat Februar 2002 gutgeschrieben.
Durch Beschluss des AG Hannover vom 21.05.2002 (907 IN 361/02) wurde über das Vermögen des Insolvenzschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 12.06.2002 meldete der Kläger eine Forderung in Höhe von 8.788,25 EUR zur Insolvenztabelle an. Den Grund der Forderung bezeichnete er wie folgt: Gehalt/Lohn vom 01.01.01 – 13.05.02. Urkundliche Beweisstücke lagen der Anmeldung ebenso wenig bei wie eine detaillierte Aufschlüsselung der Forderung. Die angemeldete Forderung setzt sich aus folgenden Teilforderungen zusammen:
01.01. – 31.12.2001 |
3.444,50 EUR |
Januar 2002 |
1.318,23 EUR |
Februar 2002 |
1. 147,08 EUR |
März 2002 |
1. 176,83 EUR |
April 2002 |
1.240,27 EUR |
Mai 2002 |
461,34 EUR |
|
8.788,25 EUR |
Den am 11.03.2002 seinem Konto gutgeschriebenen Betrag in Höhe von 800,00 EUR brachte der Kläger bei der Anmeldung nicht in Abzug. Am 26.06.2002 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Insolvenzgeldbescheinigung für den Zeitraum vom 14.02.2002 bis zum 13.05.2002 über 3.498,75 EUR. Die angemeldete Insolvenzforderung wurde vom Beklagten im Prüfungstermin vom 24.07.2002 vorläufig bestritten. Das Amtsgericht Hannover erteilte dem Kläger am 08.08.2002 einen beglaubigten Auszug aus der Insolvenztabelle. Mit Bescheid vom 06.03.2003 bewilligte die Bundesanstalt für Arbeit dem Kläger für den Zeitraum vom 14.02.2002 bis zum 13.05.2002 Insolvenzgeld in Höhe von 3.498,75 EUR.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung einer Forderung in Höhe von 4.762,73 EUR zur Insolvenztabelle. Er hat die Forderung wie folgt beziffert:
01.01. – 31.12.2001 |
3.444,50 EUR |
01.01. – 31.01.2002 |
1.318,23 EUR |
|
4.762,73 EUR |
Der Beklagte hat vorgetragen, er habe die Forderung im Prüfungstermin vom 24.07.2002 im Hinblick auf die zu erwartende Insolvenzgeldzahlung bestritten.
Im Kammertermin von 21.11.2002 ist für den Beklagten niemand...