Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung der Arbeitslosenhilfe bei der Berechnung der tariflichen Überbrückungsbeihilfe (§ 4 TASS)
Leitsatz (redaktionell)
Hinweis:
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7-facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Aktenzeichen 3 Ca 1649/99) |
Nachgehend
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Kaiserslautern vom 08.12.99 – Az.: 2 Ca 1649/99 – wird kostenfällig zurückgewiesen.
II.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des dem Kläger tariflich zustehenden Überbrückungsgeldes. Der Kläger war bis 31.01.1996 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde aus militärischen Gründen zum 31.01.1996 gekündigt. Der Kläger hat unstreitig Anspruch auf Leistungen aus dem Tarifvertrag soziale Sicherung (TASS) vom 31.08.1971.
Der Kläger ist seit Beendigung seines Arbeitsverhältnisses arbeitslos. Er bezieht seit dem 31.03.1998 Arbeitslosenhilfe.
Seit dem 31.03.1997 rechnet die Bundesanstalt für Arbeit die von der Beklagten gezahlte Überbrückungsbeihilfe auf die Arbeitslosenhilfe an; sie beruft sich auf die mit dem 01.04.1997 in Kraft getretenen Rechtsänderungen durch Art. 11 des Arbeitsförderungsreformgesetzes (§ 242, X, VII i.V.m. § 138, III Nr. 4 AFG, § 194 SGB III). Seitdem zahlt die Bundesanstalt für Arbeit an den Kläger nur noch eine um die Überbrückungsbeihilfe verminderte Arbeitslosenhilfe. Die Beklagte berechnet Überbrückungsbeihilfe dagegen wie bisher auf der Grundlage der ungekürzten Arbeitslosenhilfe.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Anrechnung der Überbrückungsbeihilfe auf die Arbeitslosenhilfe aufgrund der gesetzlichen Neuregelung dürfe nicht zu seinen Lasten gehen.
Er hat vorgetragen:
Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Berechnung der ihm zustehenden Überbrückungsbeihilfe nur die tatsächlich gezahlte Arbeitslosenhilfe zugrunde zu legen. Die in § 4 TASS vorgesehene Aufstockung der Arbeitslosenhilfe um die Überbrückungsbeihilfe habe zum Ziel, dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer für begrenzte Zeit das bei der Beklagten zuletzt erzielte Einkommen ganz bzw. teilweise zu garantieren.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass bei der Berechnung der dem Kläger ab dem 31. März 1998 zustehenden tariflichen Überbrückungsbeihilfe (§ 4 TASS) die dem Kläger zustehende Arbeitslosenhilfe nur in der tatsächlich gezahlten Höhe zu berücksichtigen ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Überbrückungsbeihilfe zur Leistung der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlass von Arbeitslosigkeit stelle eine ergänzende Leistung zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit dar. Der durch die gesetzliche Neuregelung herbeigeführte Wegfall von Leistungen der Bundesanstalt sei bei Abschluss des Tarifvertrages nicht bedacht worden. Es handele sich somit um eine nachträgliche Regelungslücke, die nur durch die Tarifvertragsparteien geschlossen werden könne.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat durch Urteil vom 21.10.1999 – auf das wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien Bezug genommen wird – die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 10.000,00 DM festgesetzt. Zur Begründung hat es sich auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.04.1999 – 11 Sa 1157/98 – bezogen.
Gegen dieses ihm am 28.10.1999 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, die er am 12.11.1999 eingelegt und gleichzeitig begründet hat.
Der Kläger trägt in Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor:
Das Urteil des Arbeitsgerichts könne schon deshalb keinen Bestand haben, weil nach dem vom Arbeitsgericht in Bezug genommenen Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 15.04.1999 die Klage allenfalls als „zur Zeit unbegründet” habe abgewiesen werden können. Unabhängig davon könnten aber auch die rechtlichen Erwägungen des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 15.04.1999 nicht geteilt werden. Der maßgebliche Tarifvertrag (TASS) habe die Höhe der Überbrückungsbeihilfe nicht festgelegt. Er bestimmte lediglich, dass der im neuen Arbeitsverhältnis erzielte Verdienst bzw. die Lohnersatzleistung des Arbeitsamtes auf 100 Prozent bzw. 90 Prozent des letzten bei den Stationierungsstreitkräften erzielten Arbeitsverdienstes aufzustocken sei. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der tariflichen Regelung in §§ 4 Ziff. 1 b TASS müsse die Überbrückungsbeihilfe auch dann gezahlt werden, wenn der aus den Diensten der Stationierungsstreitkräfte ausgeschiedene Arbeitnehmer alle Voraussetzungen des Bezugs von Arbeitslosenhilfe erfülle, tatsächlich jedoch keine Arbeitslosenhilfe erhalte, weil bei der Prüfung der Bedürftigkeit die in tarifvertraglich zustehende Überbrückungsbeihilfe berücksichtigt werde. Auch wenn damit der Leistungsbetrag allein wegen der Anrechnung der Überbrückungsbeihilfe auf Null...