Entscheidungsstichwort (Thema)

Entpflichtung als Sicherheitsbeauftragter/ Änderungskündigung/vertragliche Vereinbarung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Arbeitnehmer, der jahrelang - hier: neun Jahre - neben seiner Tätigkeit als Betriebsschlosser auch als vom Arbeitgeber bestellter Sicherheitsbeauftragter im Betrieb tätig geworden ist, kann eine Verurteilung des Arbeitgebers, ihn in seiner Funktion als Sicherheitsbeauftragter zu entpflichten, nicht verlangen. Die jahrelange Ausübung des Amts eines Sicherheitsbeauftragten hat den Arbeitsvertrag inhaltlich dabei abgeändert, daß auch die Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter dem Arbeitgeber geschuldet wird. Der Arbeitnehmer kann von sich aus daher nur mittels Änderung des Arbeitsvertrages aufgrund einer Änderungskündigung oder einer sonstigen vertraglichen Einigung die "Entpflichtung" erreichen.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 999/94.

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Entscheidung vom 03.05.1994; Aktenzeichen 1c Ca 1945/93)

 

Nachgehend

BAG (Entscheidung vom 12.08.1996; Aktenzeichen 5 AZR 999/94)

 

Fundstellen

Haufe-Index 445264

Bibliothek, BAG (LT1)

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