Die Be- oder Verarbeitung von Agrarprodukten aus Aquakultur, Hydroponik und Aquaponik kann zu einem Neben- oder auch Gewerbebetrieb führen. Das ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist zu beachten, dass Finanzverwaltung und Rechtsprechung bei der Beurteilung unterschiedliche Auffassungen vertreten.

Darüber hinaus bestehen bei anderen Tätigkeiten – z.B. dem Verkauf fremder Erzeugnisse oder der Erbringung von Dienstleistungen – weitere Besonderheiten (R 15.5 Abs. 1 ff. EStR 2012).

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