Die Hochsee- und Küstenfischerei ist stets als Gewerbebetrieb einzuordnen. Seefischerei übt aus, wer auf See erwerbsmäßig Fische fängt, zu fangen versucht, an Bord nimmt, aus Meeresaquakultur oder in anderer Weise gewinnt (vgl. § 1a Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Regelung der Seefischerei und zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union).

Mithin wäre jede Aquakultur im Meer oder in Küstengewässern als Gewerbebetrieb einzuordnen.

Die Finanzverwaltung vertritt jedoch bei der Fischzucht mit Netzgehegen in Küstengewässern die Auffassung, dass eine besondere Form der Teichwirtschaft besteht.[11]

[11] Wiegand in Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, A 120 (April 2017).

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