2.1 Begründung einer beschränkten Steuerpflicht
Nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den beschr. stpfl. Einkünften auch die Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 und 14 EStG). Dies ist der Fall, wenn sich das bewirtschaftete Grundstück im Inland befindet. Hingegen kommt es nicht darauf an, wo sich die Leitung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet oder ob der Betrieb von im Ausland ansässigen oder von dort entsendeten Personen ausgeführt wird. Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch die Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebes oder eines Anteils an einem Betrieb oder Teilbetriebs (§ 14 EStG). Hierzu zählen auch Einkünfte von Pächtern, Nießbrauchern oder sonstigen Nutzungsberechtigten. Die Einkünfte sind derjenigen Person zuzurechnen, auf dessen Rechnung die Land- und Forstwirtschaft betrieben wird. Das kann der Eigentümer der Grundstücke, aber auch ein Pächter oder Nießbraucher sein. Diese Zuordnungsfrage ist nach den allgemeinen inländischen Abgrenzungsgrundsätzen (insbesondere zum (wirtschaftlichen) Eigentum) zu beantworten.
Werden im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl in- als auch ausl. Grundstücke genutzt, beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Einkünfte aus den inländischen Grundstücken, auch wenn es sich insoweit nicht um einen organisatorisch getrennten Teilbetrieb oder Betrieb handelt. Auf diesen inländischen Teil sind die Buchführungspflichten und die Gewinnermittlung beschränkt. Hingegen scheidet eine Berücksichtigung der ausl. Teile aus. Es obliegt dem Stpfl. darüber zu entscheiden, ob er 2 getrennte Gewinnermittlungen vornimmt, oder aus der ausl. Gewinnermittlung die Teile herleitet, die auf die inländischen Grundstücke entfallen.
2.2 Qualifikation nach Abkommensrecht
Fraglich könnte sein, ob die Einkünfte nach Abkommensrecht zu den Einkünften aus Unternehmensgewinnen (Art. 7 OECD-MA) oder zu den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6 OECD-MA, vgl. "Unbewegliches Vermögen") gehören. Nach allgemeinem Verständnis sind die Regelungen für unbewegliches Vermögen einschlägig, sodass insoweit ein nach nationalem Recht des Belegenheitsstaats bestehendes Besteuerungsrecht nicht eingeschränkt wird. Es obliegt dem Wohnsitzstaat (vgl. "Wohnsitz"), eine mögliche Doppelbesteuerung durch die Freistellungs- oder die Anrechnungsmethode zu vermeiden. Die konkrete anzuwendende Methode ergibt sich dabei aus dem jeweiligen DBA.
Abkommensrechtlich gehören zum unbeweglichen Vermögen auch das Zubehör, insbesondere das lebende und tote Inventar eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Zinsen, die aus der Anlage von Gewinnen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erzielt werden, sind jedoch kein Bestandteil der Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen. Sie sind Zinseinkünfte und deshalb nach Maßgabe des Art. 11 OECD-MA zu besteuern: vgl. "Zinsrichtlinie und Zinsabkommen".