OFD Hannover, Verfügung v. 15.7.2003, S 7410 - 155 - StO 352/S 7410 - 235 - StH 443
1. Allgemeines
Für einen die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwendenden Landwirt kommt ein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG nicht in Betracht, weil § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG für den Fall der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung einen über den pauschalen Vorsteuerabzug hinausgehenden Vorsteuerabzug ausschließt (BMF-Schreiben vom 29.12.1995, IV C 3 – S 7316 – 31/95, BStBl 1995 I S. 831). Dies steht im Einklang mit Art. 25 Abs. 5 6. EG-Richtlinie, wonach der Pauschalausgleich jeden weiteren Vorsteuerabzug ausschließt.
Dies gilt auch, wenn die erstmalige Verwendung von Wirtschaftsgütern in ein Jahr fällt, in dem der Landwirt zur Regelbesteuerung übergegangen ist und/oder die Absicht der späteren vorsteuerabzugsunschädlichen Verwendung während der Zeit der Durchschnittssatzbesteuerung bestand. Der Vorsteuerabzug kommt grundsätzlich nur für solche Lieferungen und sonstige Leistungen in Betracht, die nach dem Zeitpunkt an einen Landwirt ausgeführt worden sind, zu dem dieser zur allgemeinen Besteuerung übergegangen ist (vgl. auch Abschnitt 191 Abs. 5 Nr. 1 UStR 2002).
2. Berichtigung des Vorsteuerabzugs
2.1 Regelung bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2001
Wird ein langlebiges Wirtschaftsgut vor dem Wechsel zur Regelbesteuerung angeschafft und verwendet, kommt ein Abzug von Vorsteuern nach § 15a UStG a.F. nicht in Betracht, weil diese Vorschrift eine Änderung der Verhältnisse (Wechsel der Besteuerungsform, siehe Abschnitt 215 Abs. 10 UStR 2002) nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung voraussetzt.
Eine rückwirkende Anwendung des ab 1.1.2002 gültigen § 15a UStG kommt auch nach Treu und Glauben nicht in Betracht (siehe Tz. 2.2 des BMF-Schreibens vom 24.4.2003, IV B 7 – S 7300 – 15/03/IV B 7 – 7316 – 1/03, BStBl 2003 I S. 313), weil ein Vorsteuerabzug für die Zeit der Durchschnittssatzbesteuerung ausgeschlossen ist (siehe unter 1.).
2.2 Regelung ab Veranlagungszeitraum 2002
Aufgrund der Neufassung des § 15a UStG zum 1.1.2002 können Vorsteuern für Leistungen aus der Zeit der Durchschnittssatzbesteuerung ab dem Veranlagungszeitraum 2002 pro rata temporis gewährt werden. Der Berichtigungszeitraum beginnt dabei im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung. Das bedeutet, dass die anteiligen Vorsteuern für die Zeit ab erstmaliger Verwendung bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2001 verloren sind, wenn die erstmalige Verwendung vor dem 1.1.2002 liegt.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1