(1) Gesetze und andere Rechtsvorschriften haben sprachlich der Gleichstellung von Frauen und Männern Rechnung zu tragen.

 

(2) Im dienstlichen Schriftverkehr ist bei der Formulierung besonders auf die Gleichbehandlung von Frauen und Männern zu achten.

 

(3) 1In Vordrucken sind geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen zu verwenden. 2Sofern diese nicht gefunden werden können, ist die weibliche und männliche Sprachform zu verwenden.

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