Prof. Dr. Franz Jürgen Marx
Rz. 168
Die Grundsteuerreform muss aus administrativen Gründen so umgesetzt werden, indem die Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte bereits zum 1.1.2022 erfolgt und die Hauptveranlagung der Steuermessbeträge auf den 1.1.2025 vorgenommen wird. Es ist von einer Gesamtzahl von 5,6 Mio. wirtschaftlichen Einheiten auszugehen, für die neue Veranlagungen erfolgen müssen. Die in der Hauptveranlagung festgesetzten Steuermessbeträge gelten ab dem 1.1.2025. Auf diesen Zeitpunkt erfolgt auch die Grundsteuerveranlagung durch die hebeberechtigte Gemeinde. Bescheide über die Hauptveranlagung können nach § 59 Abs. 3 LGrStG BW schon vor dem Hauptveranlagungszeitpunkt erteilt werden. Das gilt auch für Bescheide über die Neuveranlagung oder die Nachveranlagung, wenn sich bis zum Hauptveranlagungszeitpunkt Änderungen ergeben haben. § 46 Satz 2 LGrStG BW ist entsprechend anzuwenden.
Rz. 169
§ 59 Abs. 4 LGrStG BW ermöglicht einen lückenlosen Übergang vom alten Grundsteuerrecht mit Einheitswerten auf das neue Recht mit Grundsteuerwerten, indem eine Relevanz der Grundsteuerwerte für die Bemessung der Grundsteuer bereits zum ersten Hauptfeststellungszeitpunkt fingiert wird. Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die der Finanzbehörde im Übergangszeitraum bekanntwerden, dürfen nach Absatz 5 nicht zur Fortschreibung oder Nachfeststellung der Einheitswerte verwendet werden.
Rz. 170
Absatz 6 hebt klarstellend die Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide zum 31.12.2024 mit Wirkung für die Zukunft auf, die vor dem 1.1.2025 erlassen wurden und soweit sie auf den genannten Vorschriften beruhen. Mit Urteil v.10.4.2018 hat das BVerfG bestimmt, dass für Kalenderjahre nach Ablauf der Fortgeltungsfristen auch auf bereits bestandskräftige Bescheide, die auf den als verfassungswidrig festgestellten Bestimmungen des Bewertungsgesetzes beruhen, keine Belastungen mehr auslösen dürfen. Der Entscheidung des BVerfG kommt nach § 31 Abs. 2 Satz 1 u. 2 BVerfGG Gesetzeskraft zu, sodass Absatz 6 nur deklaratorische Bedeutung hat.
Der durch das ÄndGLGrStG eingefügte Satz 2 in § 59 Abs. 6 hat lediglich klarstellende Bedeutung. Für bundesgesetzliche Einheitswertbescheide für Zeiträume vor dem 1.1.2025 gilt das bisherige bundesgesetzliche Bewertungsgesetz weiterhin. Noch nicht abgeschlossene Altfälle der Einheitsbewertung mit Wirkung für Zeiträume vor dem 1.1.2025 können somit noch erlassen, geändert oder aufgehoben werden.
Rz. 171– 172
Einstweilen frei.