(1) Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt die Steuermesszahl 0,55 Promille.
(2) Für Grundstücke beträgt die Steuermesszahl 1,30 Promille.
(3) 1Die Steuermesszahl nach Absatz 2 wird um 30 Prozent ermäßigt, wenn das Grundstück überwiegend zu Wohnzwecken dient. 2Überwiegend dient ein Grundstück zu Wohnzwecken, wenn der Anteil der Wohnnutzung an der gesamten Wohn- und Nutzfläche den Anteil der wohnfremden Nutzung übersteigt.
(4) 1Die Steuermesszahl nach Absatz 2 wird um 25 Prozent ermäßigt, wenn
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für das Grundstück eine Förderung nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) [Bis 30.12.2021: durch schriftlichen Verwaltungsakt ] zugesagt wurde und |
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die sich aus der Förderzusage im Sinne des LWoFG ergebenden Bindungen im Hauptveranlagungszeitraum bestehen, oder |
Vom 31.12.2021 bis 16.06.2023:
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die sich aus der Förderzusage im Sinne des LWoFG ergebenden Bindungen für jeden Erhebungszeitraum innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums bestehen, oder |
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die sich aus der Förderzusage ergebenden Bestimmungen im Sinne des LWoFG für jeden Erhebungszeitraum innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums eingehalten werden, oder |
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die sich aus der Förderzusage im Sinne des WoFG, des WoBauG oder des II. WoBauG ergebenden Bindungen im Hauptveranlagungszeitraum bestehen. |
Vom 31.12.2021 bis 16.06.2023:
4. |
die sich aus der Förderzusage im Sinne des WoFG, des WoBauG oder des II. WoBauG ergebenden Bindungen für jeden Erhebungszeitraum innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums bestehen. |
4. |
die sich aus der Förderzusage ergebenden Bestimmungen im Sinne des WoFG, des WoBauG oder des II. WoBauG für jeden Erhebungszeitraum innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums eingehalten werden. |
2Wird ein abgrenzbarer Teil des Steuergegenstandes zu diesem Zwecke genutzt, so ist nur dieser Teil des Grundstücks [Bis 30.12.2021: Steuergegenstandes] begünstigt.
(5) 1Liegen für ein Grundstück die Voraussetzungen des Absatzes 4 nicht vor, wird die Steuermesszahl nach Absatz 2 um 25 Prozent ermäßigt, wenn das jeweilige Grundstück
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einer Wohnungsbaugesellschaft zugerechnet wird, deren Anteile mehrheitlich von einer oder mehreren Gebietskörperschaften gehalten werden und zwischen der Wohnungsbaugesellschaft und der Gebietskörperschaft oder den Gebietskörperschaften ein Gewinnabführungsvertrag besteht, |
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einer Wohnungsbaugesellschaft zugerechnet wird, die als gemeinnützig im Sinne des § 52 der AO anerkannt ist, oder |
2Wird nur ein Anteil des Grundstücks einem Rechtsträger nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 zugerechnet, so ist nur dieser Teil begünstigt. [Vom 31.12.2021 bis 16.06.2023: 2Wird ein abgrenzbarer Teil des Grundstücks zu diesem Zwecke genutzt, so ist nur dieser Teil des Grundstücks begünstigt. ] 3Der Abschlag auf die Steuermesszahl nach Satz 1 wird auf Antrag für jeden Erhebungszeitraum innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die jeweiligen Voraussetzungen am Hauptveranlagungsstichtag vorlagen. 4Entfallen die Voraussetzungen des Satzes 1 während des Hauptveranlagungszeitraums, ist dies anzuzeigen.
(6) 1Die Steuermesszahl nach Absatz 2 wird um 10 Prozent ermäßigt, wenn sich auf dem Grundstück Gebäude befinden, die Kulturdenkmale im Sinne des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz) sind. 2Wird ein abgrenzbarer Teil des Grundstücks [Bis 30.12.2021: Steuergegenstandes] zu diesem Zwecke genutzt, so ist nur dieser Teil des Steuergegenstandes begünstigt.
(7) Erfüllt ein Grundstück mehrere Vergünstigungstatbestände im Sinne der Absätze 3 bis 6, ergibt sich die Ermäßigung der Steuermesszahl nach Absatz 2 aus der Summe der zu berücksichtigenden Prozentsätze.
(8) 1Auf Antrag wird der Abschlag auf die Steuermesszahl nach den Absätzen 3 bis 6 ab dem Erhebungszeitraum, zu dessen Beginn die Voraussetzungen vorliegen, fortlaufend für jeden Erhebungszeitraum innerha...