Rz. 140

[Autor/Stand] Die städtebaulichen Erwägungen und die Festlegung des Gemeindegebiets, auf das sich der gesonderte Hebesatz beziehen soll, sind von der Gemeinde in einer öffentlich bekanntzugebenden Allgemeinverfügung begründet darzulegen. Eine Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.[2] Positiv zu bewerten ist die damit verbundene Transparenz über die Abgrenzung der Gemeindegebiete und die Offenlegung der städtebaulichen Erwägungen. Demgegenüber ist die Beschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten kritisch zu werten, da betroffene Grundstückseigentümer möglicherweise nicht rechtzeitig informiert werden und dadurch die Rechtsbehelfsfrist versäumen können (vgl. § 25 GrStG Rz. 64.).[3]

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2022
[2] Vgl. Aichberger/Weber in Weber, Rechtswörterbuch, 27. Edition 2021, Art. Verwaltungsakt.
[3] Vgl. auch Vogelpoth, DStR 2020, 1028 m.w. Nw.; Feldner/Schätzlein, DStR 2021, 514.

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