Weitere den Ertragswert erhöhende Umstände

Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
Abgegrenzte Standortfläche der Windenergieanlage pro Ar 59,58
[1] Anlage 7 (zu § 32 Absatz 2) geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes und zur Einführung eines gesonderten Hebesatzrechts zur Mobilisierung von Bauland (ÄndGLGrStG). Anzuwenden ab 31.12.2021.

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