Rz. 1

[Autor/Stand] Das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg (LGrStG BW) v. 4.11.2020 regelt eigenständig und vollumfänglich die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer ab dem 1.1.2025. Das Land Baden-Württemberg hat damit die in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG vorgesehene Öffnungsklausel für eine autonome Normierung der Grundsteuer genutzt, die nach Art. 125b Abs. 3 frühestens für Zeiträume ab dem 1.1.2025 genutzt werden darf (Drüen, Grundsteuer und Verfassungsrecht, Rz. 3). Das Landesgrundsteuergesetz BW ist die erste länderspezifische Regelung des neuen Grundsteuerrechts. Gesetzgeberisches Ziel ist es, die Grundsteuer ab 2025 als verlässliche Einnahmequelle der Kommunen zu erhalten und rechtssicher sowie zeitgemäß fortzuentwickeln.[2] Durch das ÄndGLGrStG v. 22.12.2021[3] wurden insb. ein gesondertes Hebesatzrecht zur Mobilisierung baureifer Grundstücke eingeführt (§ 50a LGrStG BW), die Nachweismöglichkeit eines niedrigeren Werts (§ 38 Abs. 4 LGrStG BW) geschaffen und die Administrierbarkeit der Steuer verbessert. Darüber hinaus werden im Bereich der Grundsteuer A die wirtschaftlichen Einheiten von Gemeinschaften nach bisherigem Recht beibehalten und die Bewertungsanlagen 1 bis 7 an aktuelle Entwicklungen angepasst.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Abweichend von den bundesgesetzlichen Regelungen werden sowohl die Bewertung als auch die Ermittlung und Erhebung der Grundsteuer im Landesgrundsteuergesetz BW abschließend normiert. Während Betriebe der Land- und Forstwirtschaft mit dem Ertragswert zu bewerten ist, erfolgt die Bewertung der Grundstücke unabhängig davon, ob diese bebaut oder unbebaut sind, mit dem Bodenwert. Infolge der Aufnahme eigenständiger Bewertungsvorschriften ist der Normumfang im Vergleich zum reformierten Grundsteuergesetz zwar wesentlich größer (§§ 162 LGrStG BW gegenüber §§ 123 GrStG n.F.). Dafür sind aber keine Verweise zu den Regelungen des Bewertungsgesetzes erforderlich. Das macht es für die Adressaten wesentlich leichter, Grund- und Höhentatbestand der Grundsteuer zu erfassen und die Besteuerungsfolgen unmittelbar aus einem Regelwerk abzuleiten.[5]

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Die Reform soll das derzeitige jährliche Aufkommen des Landes Baden-Württemberg von rd. 1,8 Mrd. Euro sichern.[7] In der Gesetzesbegründung wird an die Gemeinden appelliert, der aus der Neubewertung des Grundbesitzes resultierenden Abweichung der Grundsteuerwerte gegenüber dem bisherigen Ansatz durch eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung des Hebesatzes entgegenzuwirken, um ein konstantes Grundsteueraufkommen zu sichern.[8] Durch das frühzeitige In-Kraft-Treten des Landesgrundsteuergesetzes BW ist es Kommunen und Bürgern ermöglicht, die künftige Grundsteuer unter Annahme eines Hebesatzes schon weit vor Anwendung des neuen Rechts besser abzuschätzen. Eine überschlägige Ermittlung der künftigen Hebesätze könnte im Vorfeld auf Basis repräsentativer neuer Grundsteuermessbeträge im Vergleich mit den bisherigen Werten erfolgen.

 

Rz. 4– 5

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2022
[2] Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucks. 16/8907, 1.
[3] Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes und zur Einführung eines gesonderten Hebesatzrechts zur Mobilisierung von Bauland (ÄndGLGrStG) v. 22.12.2021, GBl. 2021, 1029.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2022
[5] Marx, DStZ 2020, 759.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2022
[7] Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucks. 16/8907, 87. Das Ist-Aufkommen 2019 im Land Baden-Württemberg betrug 1,788 Mrd. Euro; vgl. Statistische Berichte Baden-Württemberg, 31.8.2020, 56.
[8] Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucks. 16/8907, 76.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2022

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