Rz. 301
Treten im Zeitraum zwischen dem Stichtag für die Ermittlung der Grundsteuermessbeträge am 1.1.2022 und dem Außerkrafttreten der bundesgesetzlichen Regelungen am 31.12.2024 Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse ein, könnten diese zunächst nicht für die ab dem 1.1.2025 maßgeblichen Grundsteuermessbeträge nachvollzogen werden. In den Jahren 2022 bis 2024 basiert die Grundsteuerfestsetzung nämlich weiterhin auf den Einheitswerten nach Bundesrecht. Veränderungen nach dem Stichtag für den Stand der tatsächlichen Verhältnisse 1.1.2022 nach dem BayGrStG dürften damit grundsätzlich erst ab dem 1.1.2025 berücksichtigt werden.
Rz. 302
Zu diesem Zweck fingiert Art. 10a Abs. 1 BayGrStG, dass die wirtschaftlichen Einheiten und die Festsetzungen nach Art. 6 Abs. 1 und 2 BayGrStG sowie § 223 Abs. 1 Nr. 2 und § 224 Abs. 1 Nr. 2 BewG bereits in diesem Zeitraum für die Grundsteuer von Bedeutung sind. Somit können Veränderungen zwischen 1.1.2022 und 31.12.2024 bereits vor dem 1.1.2025 durch Nachveranlagungen, Fortschreibungen oder Aufhebungen der Grundsteuermessbeträge nachvollzogen werden. Damit ist vor dem Zeitpunkt der Hauptveranlagung sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch die Gemeinden ersichtlich, auf welcher Grundlage die Grundsteuer nach dem BayGrStG zu erheben sein wird. Ohne eine vergleichbare Regelung müsste eine Vielzahl der im Wege der Hauptveranlagung ermittelten Grundsteuermessbeträge auf den 1.1.2025 erneut auf ihre Aktualität hin überprüft werden. Um die Änderungen auf Ebene der Grundsteuermessbeträge auf den 1.1.2023 und 1.1.2024 nachvollziehen zu können, wird deshalb fingiert, dass die wirtschaftlichen Einheiten und die Festsetzungen nach Art. 6 Abs. 1 und 2 BayGrStG bereits in diesem Zeitraum für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Rz. 303
Die Übergangsvorschrift ist auch in Fällen der §§ 223 Abs. 1 Nr. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 des BewG anzuwenden. Entsteht eine wirtschaftliche Einheit im Zeitraum 1.1.2022 bis 31.12.2024 neu bzw. fällt eine solche weg, soll bereits im Übergangszeitraum die Durchführung einer Feststellung ermöglicht werden. Hinsichtlich der Bestimmung des Feststellungszeitpunkts sind auch die jeweiligen Abs. 2 der §§ 223, 224 BewG anzuwenden.
Rz. 304
Die Regelung des Art. 10a Abs. 1 BayGrStG ist vergleichbar mit § 266 Abs. 2 BewG. Ergänzend vgl. die Kommentierung zu § 266 BewG.
Rz. 305– 308
Einstweilen frei.