Rz. 309

[Autor/Stand] Zur Erleichterung der Abgabe der Grundsteuererklärung für die Grundstückseigentümer soll gemäß Art. 10a Abs. 2 BayGrStG zeitlich begrenzt ein kostenloser Online-Zugang zu den für die Erklärungsabgabe notwendigen originären Daten der Vermessungsverwaltung eingerichtet werden.[2] Hierbei handelt es sich um einen Service für die Grundstückseigentümer. Die Daten liegen diesen zwar bereits über andere Quellen (z.B. notarieller Kaufvertrag, Grundbuchauszug) vor, allerdings nicht notwendigerweise in dieser für die Steuererklärung wichtigen Kombination gesammelt. Da es sich um eine allgemein zugängliche Online-Lösung handelt, wird zur Wahrung des Datenschutzes hinsichtlich der Veröffentlichung der Ertragsmesszahl, deren Höhe nach Auffassung des Bayerischen Gesetzgebers einen gewissen Rückschluss auf den Wert des Flurstücks zulasse, ein voraussetzungsloses Widerspruchsrecht eingeführt. Der Widerspruch ist formlos möglich.

 

Rz. 310

[Autor/Stand] Insgesamt sollen über die Internetanwendung folgende Daten ausgewiesen werden:

  1. die Flurstücksnummer,
  2. die amtliche Fläche,
  3. den Gemeindenamen,
  4. den Gemarkungsnamen und die Gemarkungsnummer,
  5. die tatsächliche Nutzung mit den zugehörigen Flächenanteilen, und
  6. soweit vorhanden die einzelnen Flächenanteile mit der zugehörigen Ertragsmesszahl und die Gesamtertragsmesszahl.
 

Rz. 311

[Autor/Stand] Die kostenlose Bereitstellung war ursprünglich zeitlich vom 1.7.2022 bis zum 31.12.2022 begrenzt. Diese zeitliche Begrenzung wurde durch gesetzliche Änderungen zunächst bis zum 31.3.2023[5] und dann bis zum 30.11.2023[6] verlängert.

 

Rz. 312– 313

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.08.2023
[2] Vgl. Begründung des Änderungsantrags der Fraktionen CSU, FREIE WÄHLER v. 20.10.2021, Drucks. 18/18504, zu Nr. 4b, S. 2 f.
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.08.2023
[5] § 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften v. 23.12.2022, GVBl. 2022, 704.
[6] Art. 9 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023 – HG 2023) v. 21.4.2023, GVBl. 2023, 128.
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.08.2023

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