Rz. 236
Die allgemeine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge erfolgt gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayGrStG wie im Bundesmodell auf den 1.1.2025 (Hauptveranlagungszeitpunkt). Da in dem durch den Flächenmaßstab auf Basis des Äquivalenzprinzips geprägten Regelungssystem eine weitere Hauptfeststellung nicht angezeigt und folglich gesetzlich nicht vorgesehen ist, unterbleibt auch eine weitere Hauptveranlagung.
Rz. 237
Der Bescheid über den Grundsteuermessbetrag kann mit dem Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts verbunden werden (vgl. Rz. 209). Da der Äquivalenzbetrag für die Ermittlung des Grundsteuermessbetrags erforderlich ist, kann der Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags zeitlich nicht vor dem Bescheid über die Feststellung des Äquivalenzbetrags ergehen. Zur Ermittlung des Grundsteuermessbetrags vgl. Rz. 73 ff.
Rz. 238
Art. 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayGrStG ermöglicht verfahrensrechtlich die Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags zur Fehlerbeseitigung und im Fall der Fortschreibung der Äquivalenzbeträge. Die Norm korrespondiert mit Art. 6 Abs. 3 BayGrStG, ergänzt um die Überlegungen des § 17 GrStG und berücksichtigt gleichzeitig die Folgen der Differenzierung zwischen Äquivalenzbeträgen und Grundsteuermessbetrag sowie den besonderen Lastenverteilungsmaßstab nach dem BayGrStG.
Rz. 239
Eine fehlerbeseitigende Neuveranlagung gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayGrStG ist dann durchzuführen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass die letzte Veranlagung fehlerhaft ist. Das kann z.B. der Fall sein, wenn eine Ermäßigung auf die Grundsteuermesszahl (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 BayGrStG und die entsprechende Kommentierung) gewährt wurde, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
Rz. 240
Der Grundsteuermessbetrag wird nach Art. 7 Abs. 1 Satz 3 BayGrStG auch neu festgesetzt (Neuveranlagung), wenn der Grundsteuermessbetrag, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von dem entsprechenden Betrag des letzten Festsetzungszeitpunkts nach unten abweicht. Weicht er dagegen nach oben ab, so ist nach Art. 7 Abs. 1 Satz 4 BayGrStG bei dem Grundsteuermessbetrag für Grundstücke des Grundvermögens nach den auf den Grund und Boden sowie den auf die Gebäudeflächen entfallenden Teilen zu unterscheiden.
Rz. 241
Für den Fall der Abweichung des den Grund und Boden betreffenden Anteils (nach oben und nach unten) am Grundsteuermessbetrag ist nach Variante 1 stets eine Neuveranlagung durchzuführen, da mittelfristig ein automationsgestützter Abgleich mit den Daten der Vermessungsverwaltung erfolgen wird.
Rz. 242
Bei Abweichungen des auf das Gebäude entfallenden Anteils am Grundsteuermessbetrag nach oben ist dagegen nach Variante 2 im Interesse eines bürgerfreundlichen und unbürokratischen Gesetzesvollzugs eine Neuveranlagung erst bei einer Abweichung von mehr als 5 EUR nach oben vorgesehen (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 4 BayGrStG).
Rz. 243
Gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 5 BayGrStG sind die bundesgesetzlichen Vorschriften über die Neuveranlagung, Nachveranlagung, Aufhebung und Zerlegung des Grundsteuermessbetrags und die Änderung des Grundsteuermessbescheids (§§ 17, 18 und §§ 20 bis 24 GrStG) sinngemäß anzuwendenden. Im Einzelnen vgl. hierzu die entsprechende Kommentierung. Mehrere bis zu einem Veranlagungszeitpunkt eingetretene Abweichungen sind nach Nr. 3.7 AEBayGrSt zusammenzufassen. Beträgt der nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayGrStG abgerundete neue Grundsteuermessbetrag null Euro, so ist dieser nur dann auf null Euro festzustellen, wenn die Betragsgrenzen des Art. 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 BayGrStG überschritten sind.
Rz. 244– 246
Einstweilen frei.