Rz. 124

[Autor/Stand] Art. 2 Abs. 4 BayGrStG enthält aus Vereinfachungsgründen eine Bagatellgrenze, wonach ein Grundstück neben den Regelungen in § 246 BewG auch dann als unbebaut gilt, wenn die Gebäudefläche für alle auf dem Grundstück errichteten Bauwerke, mit Ausnahme von Garagen die im räumlichen Zusammenhang mit einer Wohnnutzung stehen mit einer Nutzfläche von bis zu 50 m2 die eine eigene wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BayGrStG), weniger als 30 m 2 beträgt. Ab einer Grenze von 30 m2 Gebäudefläche ist von einem bebauten Grundstück auszugehen. Eshandelt sich hierbei also – anders als bei den Regelungen der Absätze 2 und 3 – nicht um einen Freibetrag.

 

Rz. 125

[Autor/Stand] Bestehen mehrere Bauwerke sind die Gebäudeflächen zu addieren. Besteht ein Bauwerk aus mehreren wirtschaftlichen Einheiten, ist nach Art. 2 Abs. 4 Satz 2 BayGrStG die Gebäudefläche des Bauwerks ohne Aufteilung in Wohnungs- bzw. Teileigentum (wie z.B. bei Wohnheimen) als Gesamtgebäudefläche anzusetzen. Wie bei der Ermittlung der Gesamtgebäudeflächen mit den Regelungen des Art. 2 Abs. 2 und 3 BayGrStG umzugehen ist, wird nicht klargestellt. Dabei müssten die Freibeträge bei der Ermittlung der Gesamtgebäudefläche außer Betracht bleiben. Die einzige Ausnahme bilden nach dem Wortlaut des Gesetzes Garagen i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BayGrStG, die eine eigene wirtschaftliche Einheit bilden, aber in räumlichem Zusammenhang mit einer Wohnnutzung stehen mit einer Nutzfläche von bis zu 50 m2.

 

Rz. 126

[Autor/Stand] Sind die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 BayGrStG erfüllt, bleibt die Gebäudefläche nach Art. 2 Abs. 4 Satz 3 BayGrStG in der Folge außer Ansatz. Das Grundstück ist als unbebautes Grundstück zu bewerten. Auf die Nutzung der Gebäudeflächen kommt es dabei nicht an. Eine wertende Unterscheidung, die durchaus als für den Vollzug problematisch erachtet werden kann und vermutlich mit Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis verbunden wäre, erfolgt – anders als bei den Freibeträgen nach Absätzen 2 und 3 – nicht. Der bayerische Gesetzgeber beabsichtigt mit Art. 2 Abs. 4 BayGrStG im Sinne eines möglichst einfachen Vollzugs einen objektiven Maßstab anzulegen.[4]

 

Rz. 127

[Autor/Stand] Nach Art. 2 Abs. 4 Satz 4 BayGrStG bleibt § 246 BewG zum Begriff der unbebauten Grundstücke im Übrigen unberührt.

 

Rz. 128– 130

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.08.2023
[4] Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf des BayGrStG v. 10.5.2021, Drucks. 18/15755, Art. 2 Abs. 4, 16 f.
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.08.2023

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