Rz. 206
Die Äquivalenzbeträge werden in der ersten Stufe des insgesamt dreistufigen Verfahrens durch gesonderte Feststellung i.S.d. § 180 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung festgestellt. Ergänzend zu den bundesgesetzlichen Regelungen in § 219 BewG sind in diesem Feststellungsbescheid nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayGrStG auch Feststellungen über
- die Fläche des Grund und Bodens in Quadratmetern,
- die Gebäudeflächen in Quadratmetern und
- die Einordnung der Gebäudeflächen als Wohn- und/oder Nutzflächen.
Die genannten Feststellungen sind für die nachfolgende Anwendung der Grundsteuermesszahl von Bedeutung und werden daher als Grundlagenbescheid nach § 171 Abs. 10 AO einer eigenständigen und bindenden Regelungswirkung als Verwaltungsakte zugeführt.
Rz. 207
Die nach § 219 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 BewG vorgesehene Feststellung über die Grundstücksart der wirtschaftlichen Einheit (z.B. Einfamilienhaus, Mietwohngrundstück oder Geschäftsgrundstück) wird nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayGrStG hingegen nicht durchgeführt. Für die Ermittlung der Äquivalenzbeträge nach dem Flächenmodell ist die Grundstücksart nicht von Bedeutung.
Rz. 208
Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayGrStG erfolgen Feststellungen wie auch im Bundesmodell in § 219 Abs. 3 BewG vorgesehen nur, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Ist eine wirtschaftliche Einheit vollständig von der Grundsteuer befreit, kann die Feststellung der Äquivalenzbeträge in diesem Fall unterbleiben.
Rz. 209
Da der Grundsteuermessbescheid regelmäßig in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Feststellungsbescheid erlassen wird, kann der Feststellungsbescheid über die Äquivalenzbeträge nach Art. 6 Abs. 2 Satz 4 BayGrStG mit ihm verbunden werden und zusammengefasst bekannt gegeben werden. Die für die Steuerfestsetzung und -erhebung zuständige Gemeinde erhält gemäß § 184 Abs. 3 Abgabenordnung den Inhalt des Grundsteuermessbescheids, der seinerseits die Feststellungen des Bescheids über die Äquivalenzbeträge aufführt. Dieses Vorgehen entspricht nicht den bundesgesetzlichen Regelungen. Danach erhält die hebeberechtigte Gemeinde ausschließlich den Grundsteuermessbescheid, aus dem die Besteuerungsgrundlagen nicht hervorgehen.
Rz. 210– 212
Einstweilen frei.