Rz. 86
Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit wird nach Art. 1 Abs. 4 Satz 1 BayGrStG nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner gehören. Eine Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit bei Eheleuten und Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ist damit entgegen § 2 Abs. 2 BewG möglich. Eine entsprechende Regelung war für die Einheitsbewertung in § 26 BewG vorgesehen. Diese hat sich nach Auffassung des bayerischen Gesetzgebers bewährt und soll fortgeführt werden. Im Bundesmodell wurde zunächst keine entsprechende Regelung berücksichtigt. Dies führt dazu, dass aus bislang einer wirtschaftlichen Einheit mehrere wirtschaftliche Einheiten werden, für die folglich auch mehrere Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts abzugeben wären. Da diese Änderung mit einem nicht unerheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden gewesen wäre (vgl. hierzu die Kommentierung zu § 2 NGrStG Rz. 170), wurde mit Gesetz vom 3.6.2021 ein fünfter Absatz in § 266 BewG ergänzt, wonach u.a. § 26 BewG für nach dieser Vorschrift bis zum 31.12.2024 gebildete wirtschaftliche Einheiten für Zwecke der Feststellung von Grundsteuerwerten weiterhin anwendbar ist. Für ab dem Jahr 2025 neu entstehende wirtschaftliche Einheiten findet § 26 BewG hingegen keine Anwendung mehr. Eine solche Einschränkung ist im BayGrStG nicht vorgesehen. In der Praxis bedeutet diese Regelung für Ehegatten und Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz zunächst eine Erleichterung. Ändern sich die Eigentumsverhältnisse allerdings in der Weise, dass das Grundstück nicht mehr Ehegatten oder Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartnern zuzurechnen ist, wäre die wirtschaftliche Einheit neu zu definieren. Das kann z.B. nach einer Scheidung oder einem Erbfall der Fall sein, bei dem z.B. die Kinder des Paares einzelne Wirtschaftsgüter erben, die bislang der wirtschaftlichen Einheit zuzurechnen waren.
Rz. 87
Zur Definiton von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden vgl. die Kommentierung zu § 244 Abs. 3 BewG Rz. 102 ff. Werden auf einem Grundstück nur Betriebsvorrichtungen (§ 243 Abs. 2 Nr. 2 BewG) oder Außenanlagen errichtet, liegt kein Gebäude auf fremdem Grund und Boden, sondern ein unbebautes Grundstück vor. Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden liegen nach Art. 1 Abs. 4 Satz 2 BayGrStG zwei wirtschaftliche Einheiten vor: der Grund und Boden ist dem Eigentümer des Grund und Bodens und die Gebäude sind dem wirtschaftlichen Eigentümer der Gebäude zuzurechnen. Anders als im Bundesmodell werden für den Grund und Boden sowie aufstehende Gebäude zwei Bemessungsgrundlagen ermittelt. Diese Zuordnungsregelung für Gebäude auf fremdem Grund und Boden führt in Abweichung von § 244 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 262 BewG die bisher geltende und – aus Sicht des bayerischen Gesetzgebers – bewährte Rechtslage nach § 94 Abs. 1 Satz 1 BewG fort. Der Eigentümerin beziehungsweise dem Eigentümer des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden werden somit nur die Äquivalenzbeträge der Gebäudeflächen zugerechnet. Es sind zwei voneinander unabhängige Feststellungen durchzuführen. Der Äquivalenzbetrag des Grund und Bodens wird hingegen der Eigentümerin beziehungsweise dem Eigentümer des Grund und Bodens zugerechnet. Privatrechtlich zwischen der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer des Grund und Bodens und der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer des Gebäudes getroffene Vereinbarungen hinsichtlich der Zahlung der Grundsteuer bleiben hiervon unberührt. Wenn sich nach der Verkehrsanschauung (z.B. wegen nur teilweiser Nutzung des Grund und Bodens durch den (wirtschaftlichen) Eigentümer des Gebäudes) nur ein Teil des Grund und Bodens dem Gebäude zuordnen lässt, bestehen insgesamt drei wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (§ 2 BewG).
Rz. 88
Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht an einem Grundstück, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Das Erbbaurecht bildet nach Auffassung des bayerischen Gesetzgebers einen Sonderfall. Da Erbbauberechtigte eine grundbuchrechtlich gesicherte Position gegenüber den Erbbauverpflichteten haben, ist den Erbbauberechtigten abweichend vom grundsätzlichen Eigentümerprinzip mangels abweichender landesspezifischer Regelung gemäß § 244 Abs. 3 Nr. 1 und 4 BewG auch der Grund und Boden zuzurechnen. In diesen Fällen liegt nur eine wirtschaftliche Einheit vor. Das gilt auch, wenn der Eigentümer des belasteten Grundstücks das Erbbaurecht oder der Erbbauberechtigte das belastete Grundstück erwirbt (Eigentümererbbaurecht). Das belastete Grundstück ist das Grundstück, an dem das Erbbaurecht bestellt ist.
Rz. 89– 91
Einstweilen frei.